Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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III. Anfalluntersuchung. 
§ 1753. 
Der Unfall ist von einem Seemannsamt oder von einer Ortspolizeibehörde 
des Inlandes unter entsprechender Anwendung der §5 1559, 1563 Abs. § 1564 
bis 1567 zu untersuchen. 
An die Stelle der §§ 1560 bis 1562, 1563 Abs. 1 bis 3 treten die §§ 1754 
bis § 1766. 
§ 1754. 
Ist der Unfall im Ausland zu untersuchen, so hat der Schiffsführer vor 
dem deutschen Seemannsamte (Konsulate), vor dem es zuerst geschehen kann, unter 
Juziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaubwürdigen Personen eine eides- 
stattliche Erklärung über die Tatsachen abzugeben) die nach § 1565 festzustellen sind. 
Das Seemannsamt kann, um den Sachverhalt festzustellen, auch noch andere 
Personen eidesstattlich vernehmen und andere Beweise erheben. 
§ 1755. 
Ist der Unfall im Inland zu untersuchen, so hat dies der Schiffsführer bei 
einem Seemannsamt oder, wo keines am Orte ist, bei einer Ortspolizeibehörde des 
Inlandes zu beantragen. 
Die angerufene Behörde hat die Untersuchung zu führen. 
§ 1756. 
Unfälle in inländischen Betrieben schwimmender Docks und anderen Betrieben, 
die unter § 1046 Nr. 3 fallen, werden von der Ortspolizeibehörde untersucht, der die 
Unfallanzeige erstattet worden ist. 
5 1757. 
Auf Antrag Beteiligter kann die höhere Verwaltungsbehörde die Untersuchung 
einem anderen Seemannsamt oder einer anderen Ortspolizeibehörde übertragen. 
5 1758. 
Bei den vom Reiche oder von einem Bundesstaate verwalteten Betrieben führt 
die vorgesetzte Dienstbehörde die Untersuchung. Sie kann einer anderen Behörde 
übertragen werden. 
§ 1759. 
Auf die Pflicht der Schiffsmannschaft, bei Erklärungen und Verhandlungen 
zum Lwecke der Unfalluntersuchung mitzuwirken, ist § 42 der Seemannsordnung 
entsprechend anzuwenden. 
§ 1760. 
Für die Zuziehung der Beteiligten zu der Untersuchung gelten die §§ 1562, 
1563 Abs. 1 bis 3, soweit es ausführbar ist. 
130“
	        
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