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§ 1773.
Das Versicherungsamt, das bei Streit über den Hauptanspruch zu entscheiden
hat, ist auch zuständig für alle Ersatz-, Erstattungs= und anderen Ansprüche, die
aus dem Hauptanspruche hergeleitet werden.
§ 1774.
Ist über den Hauptanspruch nicht von einem Versicherungsamte zu entscheiden
oder ist der Ersatzanspruch aus der Verpflichtung einer Gemeinde, eines Armenver-
bandes, eines Betriebsunternehmers oder einer Kasse zur Unterstützung Hilfsbedürftiger
( §§ 1531, 1541) entstanden, so ist das Versicherungsamt zuständig, in dessen Bezirke
der Versicherte wohnt oder beschäftigt ist.
Hat der Versicherte keinen Wohn-- oder Beschäftigungsort im Inland, ist er
gestorben oder verschollen, so gilt § 1638.
§ 1775.
Bei Streit zwischen einer Krankenkasse, die einem Versicherungsamt untersteht,
und einer knappschaftlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse entscheidet das Ver-
sicherungsamt.
III. Sonstige Vorschriften.
§ 1776.
Gegen Vorentscheidungen ist nicht der Antrag auf mündliche Verhandlung
sondern nur das Rechtsmittel zulässig.
§ 1777.
Gegen die Urteile der Spruchkammern ist nur die Revision zulässig.
§ 1778.
Die Revision ist bei Erstattungs- und Ersatzansprüchen ausgeschlossen, wenn
es sich um vorübergehende Leistungen handelt.
Sie ist aber zulässig für Erstattungs- und Ersatzansprüche, die im Fünften
Buche dieses Gesetzes geordnet sind.
§ 1779.
Die Berufung und die Revision bewirken Aufschub, wenn es sich um Ersatz-
ansprüche handelt.
C. Beschlußverfahren.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
§ 1780.
Soweit dieses Gesetz nicht das Spruchverfahren vorschreibt, ergehen die Ent-
scheidungen der Versicherungsbehörden im Beschlußverfahren.