Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 1773. 
Das Versicherungsamt, das bei Streit über den Hauptanspruch zu entscheiden 
hat, ist auch zuständig für alle Ersatz-, Erstattungs= und anderen Ansprüche, die 
aus dem Hauptanspruche hergeleitet werden. 
§ 1774. 
Ist über den Hauptanspruch nicht von einem Versicherungsamte zu entscheiden 
oder ist der Ersatzanspruch aus der Verpflichtung einer Gemeinde, eines Armenver- 
bandes, eines Betriebsunternehmers oder einer Kasse zur Unterstützung Hilfsbedürftiger 
( §§ 1531, 1541) entstanden, so ist das Versicherungsamt zuständig, in dessen Bezirke 
der Versicherte wohnt oder beschäftigt ist. 
Hat der Versicherte keinen Wohn-- oder Beschäftigungsort im Inland, ist er 
gestorben oder verschollen, so gilt § 1638. 
§ 1775. 
Bei Streit zwischen einer Krankenkasse, die einem Versicherungsamt untersteht, 
und einer knappschaftlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse entscheidet das Ver- 
sicherungsamt. 
  III. Sonstige Vorschriften. 
§ 1776. 
Gegen Vorentscheidungen ist nicht der Antrag auf mündliche Verhandlung 
sondern nur das Rechtsmittel zulässig. 
§ 1777. 
Gegen die Urteile der Spruchkammern ist nur die Revision zulässig. 
§ 1778. 
Die Revision ist bei Erstattungs- und Ersatzansprüchen ausgeschlossen, wenn 
es sich um vorübergehende Leistungen handelt. 
Sie ist aber zulässig für Erstattungs- und Ersatzansprüche, die im Fünften 
Buche dieses Gesetzes geordnet sind. 
§ 1779. 
Die Berufung und die Revision bewirken Aufschub, wenn es sich um Ersatz- 
ansprüche handelt. 
C. Beschlußverfahren. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
§ 1780. 
Soweit dieses Gesetz nicht das Spruchverfahren vorschreibt, ergehen die Ent- 
scheidungen der Versicherungsbehörden im Beschlußverfahren.
	        
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