Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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(Nr. 3922.) Einführungsgesetz zur Reichsversicherungsordnung. Vom 19. Juli 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
Abschnitt A. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
Artikel 1. 
Die Reichsversicherungsordnung tritt, soweit es sich um die Maßnahmen zu 
ihrer Durchführung handelt, sofort in Kraft. 
Artikel 2. 
Die Vorschriften ihres Vierten Buches und die zu ihrer Durchführung erforder- 
lichen anderen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung treten mit dem 1. Januar 
1912 in Kraft. 
Mit diesem Tage wird der § 15 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 
(Reichs- Gesetzbl. S. 303) aufgehoben. Die angesammelten Beträge und Zinsen 
(Hinterbliebenenversicherungsfonds, Gesetz vom 8. April 1907, Reichs-Gesetzbl. S. 89) 
sind zu den Zuschüssen des Reichs für die Hinterbliebenenversicherung (§§ 1284, 1285 
der Reichsversicherungsordnung) zu verwenden. 
Artikel 3. 
Die Verwaltung des Hinterbliebenenversicherungsfonds wird dem Reichskanzler 
(Reichsschatzamt) unter der Aufsicht der Reichsschuldenkommission übertragen. Das 
Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds und des Hinterbliebenen- 
versicherungsfonds, vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 469) tritt, soweit es sich 
auf den Hinterbliebenenversicherungsfonds bezieht, mit dem 1. Oktober 1911 außer Kraft. 
Artikel 4. 
Die Tage, mit denen die übrigen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung 
in Kraft treten, werden durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes- 
rats festgesetzt. 
Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1914 kann der Bundesrat über die 
Amtsdauer der gegenwärtigen Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber 
sowie der Versicherten bei Versicherungsbehörden, unteren Verwaltungsbehörden und 
Versicherungsträgern nach Bedürfnis bestimmen. Dies gilt auch für die nichtständigen 
Mitglieder des Reichsversicherungsamts. Für die nichtständigen Mitglieder der Landes- 
versicherungsämter steht diese Befugnis den obersten Verwaltungsbehörden zu. 
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