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(Nr. 3922.) Einführungsgesetz zur Reichsversicherungsordnung. Vom 19. Juli 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
Abschnitt A.
I. Allgemeine Vorschriften.
Artikel 1.
Die Reichsversicherungsordnung tritt, soweit es sich um die Maßnahmen zu
ihrer Durchführung handelt, sofort in Kraft.
Artikel 2.
Die Vorschriften ihres Vierten Buches und die zu ihrer Durchführung erforder-
lichen anderen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung treten mit dem 1. Januar
1912 in Kraft.
Mit diesem Tage wird der § 15 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902
(Reichs- Gesetzbl. S. 303) aufgehoben. Die angesammelten Beträge und Zinsen
(Hinterbliebenenversicherungsfonds, Gesetz vom 8. April 1907, Reichs-Gesetzbl. S. 89)
sind zu den Zuschüssen des Reichs für die Hinterbliebenenversicherung (§§ 1284, 1285
der Reichsversicherungsordnung) zu verwenden.
Artikel 3.
Die Verwaltung des Hinterbliebenenversicherungsfonds wird dem Reichskanzler
(Reichsschatzamt) unter der Aufsicht der Reichsschuldenkommission übertragen. Das
Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds und des Hinterbliebenen-
versicherungsfonds, vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 469) tritt, soweit es sich
auf den Hinterbliebenenversicherungsfonds bezieht, mit dem 1. Oktober 1911 außer Kraft.
Artikel 4.
Die Tage, mit denen die übrigen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
in Kraft treten, werden durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes-
rats festgesetzt.
Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1914 kann der Bundesrat über die
Amtsdauer der gegenwärtigen Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber
sowie der Versicherten bei Versicherungsbehörden, unteren Verwaltungsbehörden und
Versicherungsträgern nach Bedürfnis bestimmen. Dies gilt auch für die nichtständigen
Mitglieder des Reichsversicherungsamts. Für die nichtständigen Mitglieder der Landes-
versicherungsämter steht diese Befugnis den obersten Verwaltungsbehörden zu.
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