Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Auch für diese Behörden gelten die in den folgenden Artikeln für Ver— 
sicherungsämter und Oberversicherungsämter gegebenen Vorschriften. 
Artikel 8. 
Das Versicherungsamt zieht an Stelle der Versicherungsvertreter die Vertreter 
der Arbeitgeber und der Versicherten bei der unteren Verwaltungsbehörde oder 
Rentenstelle (§§ 61, 81, 82 des Invalidenversicherungsgesetzes) zu. 
Soweit sich der Bezirk einer vorhandenen Behörde (Artikel 7) nicht mit dem 
der entsprechenden Versicherungsbehörde deckt, bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde 
über die Zuziehung von Vertretern oder Beisitzern das Nähere. Dasselbe gilt, wo 
anderen Behörden als den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung diese Aufgaben 
übertragen werden. Artiket 
Auf Antrag beteiligter Krankenkassen kann das Versicherungsamt anordnen, daß 
zu seinen Beschlüssen über Herstellung und Anderung der äußeren und inneren Ver- 
fassung der Krankenkassen besondere Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in 
gleicher Zahl gewählt werden. Die Wahl richtet sich nach den §§ 61 bis 63 des 
Invalidenversicherungsgesetzes. Jedoch kann das Versicherungsamt die Lahl der Ver- 
treter nach dem Bedürfnis festsetzen; dabei sind nur die Orts., Betriebs., Bau- und 
Innungskrankenkassen und die Gemeindekrankenversicherungen wahlberechtigt. 
Der Gemeindeverband (§§ 526, 527 der Reichsversicherungsordnung) bestellt 
einen oder mehrere Vertreter, um die Rechte der Gruppen wahrzunehmen welche die 
Reichsversicherungsordnung neu in die Krankenversicherung einbezieht. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann näheres anordnen. 
Artikel 10. 
Bei Annahme von Hilfskräften für die Versicherungsbehörden sollen geeignete 
Angestellte möglichst berücksichtigt werden, die bei den Versicherungsträgern infolge der 
Neuordnung entbehrlich werden. 
Artikel 11. 
Das Oberversicherungsamt tritt in Rechten und Pflichten an Stelle des 
Schiedsgerichts für Arbeiterversicherung. Die Akten sind an das Oberversicherungs. 
amt abzugeben. Soweit das Gerät nicht Eigentum des Staates ist, zahlt er dafür 
eine angemessene Entschädigung. Bei Streit entscheidet ein Schiedsgericht nach 
§§ 1025 ff. der Zivilprozeßordnung. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann näheres anordnen. 
Artikel 12. 
Die Versicherungsanstalt hat dem Oberversicherungsamte die Beamten, die sie 
dem Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung zur Verfügung gestellt hat, wenn es die 
oberste Verwaltungsbehörde anordnet, bis zum 1. April 1912 zu belassen. 
Artikel 13. 
Wird ein Landesversicherungsamt aufgehoben, so regelt der Reichskanzler mit 
Zustimmung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde den Übergang der Befug- 
nisse auf das Reichsversicherungsamt.
	        
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