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Auch für diese Behörden gelten die in den folgenden Artikeln für Ver—
sicherungsämter und Oberversicherungsämter gegebenen Vorschriften.
Artikel 8.
Das Versicherungsamt zieht an Stelle der Versicherungsvertreter die Vertreter
der Arbeitgeber und der Versicherten bei der unteren Verwaltungsbehörde oder
Rentenstelle (§§ 61, 81, 82 des Invalidenversicherungsgesetzes) zu.
Soweit sich der Bezirk einer vorhandenen Behörde (Artikel 7) nicht mit dem
der entsprechenden Versicherungsbehörde deckt, bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde
über die Zuziehung von Vertretern oder Beisitzern das Nähere. Dasselbe gilt, wo
anderen Behörden als den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung diese Aufgaben
übertragen werden. Artiket
Auf Antrag beteiligter Krankenkassen kann das Versicherungsamt anordnen, daß
zu seinen Beschlüssen über Herstellung und Anderung der äußeren und inneren Ver-
fassung der Krankenkassen besondere Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in
gleicher Zahl gewählt werden. Die Wahl richtet sich nach den §§ 61 bis 63 des
Invalidenversicherungsgesetzes. Jedoch kann das Versicherungsamt die Lahl der Ver-
treter nach dem Bedürfnis festsetzen; dabei sind nur die Orts., Betriebs., Bau- und
Innungskrankenkassen und die Gemeindekrankenversicherungen wahlberechtigt.
Der Gemeindeverband (§§ 526, 527 der Reichsversicherungsordnung) bestellt
einen oder mehrere Vertreter, um die Rechte der Gruppen wahrzunehmen welche die
Reichsversicherungsordnung neu in die Krankenversicherung einbezieht.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann näheres anordnen.
Artikel 10.
Bei Annahme von Hilfskräften für die Versicherungsbehörden sollen geeignete
Angestellte möglichst berücksichtigt werden, die bei den Versicherungsträgern infolge der
Neuordnung entbehrlich werden.
Artikel 11.
Das Oberversicherungsamt tritt in Rechten und Pflichten an Stelle des
Schiedsgerichts für Arbeiterversicherung. Die Akten sind an das Oberversicherungs.
amt abzugeben. Soweit das Gerät nicht Eigentum des Staates ist, zahlt er dafür
eine angemessene Entschädigung. Bei Streit entscheidet ein Schiedsgericht nach
§§ 1025 ff. der Zivilprozeßordnung.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann näheres anordnen.
Artikel 12.
Die Versicherungsanstalt hat dem Oberversicherungsamte die Beamten, die sie
dem Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung zur Verfügung gestellt hat, wenn es die
oberste Verwaltungsbehörde anordnet, bis zum 1. April 1912 zu belassen.
Artikel 13.
Wird ein Landesversicherungsamt aufgehoben, so regelt der Reichskanzler mit
Zustimmung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde den Übergang der Befug-
nisse auf das Reichsversicherungsamt.