(Nr. 3857.) Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Über-
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom
3. März 1911.
Die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom
14. Oktober 1890 (neu zusammengestellter Wortlaut gültig vom 22. Dezember
1908) beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf die dieses Übereinkommen An-
wendung findet (Ausgabe von 1910, Reichs-Gesetzbl. von 1910 S. 481 ff.),
ist unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Änderungen in der nach-
stehenden, vom Zentralamt für den internationalen Eisenbahntransport mit-
geteilten Fassung neu aufgestellt worden: .
Liste der Eisenbahnstrecken,
auf welche
das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
Anwendung findet.
Ausgabe vom 1. Februar 1911.
Deutschland.
A. Von deutschen Verwaltungen betriebene Bahnen und
Bahnstrecken.
I. Staats= und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen.
. Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
2. Militär-Eisenbahn.
3. Königlich Preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich
mit ihnen betriebenen Großherzoglich Hessischen Staatseisenbahnen und ein-
schließlich der Dampffährenverbindung über die Ostsee zwischen Saßnitz
und Trelleborg — sowie die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden
Privatbahnen, mit Ausschluß:
der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahnen;
— wegen der Dampffährenverbindung siehe B. VII, 139.
4. Königlich Bayerische Staatseisenbahnen nebst den von ihnen betriebenen
Lokalbahnen Augsburg—Haunstetten, Lam—Kötzting und Röthenbach b. L.—
Weiler, jedoch mit Ausschluß der Lokalbahnen:
a) Augsburg—Göggingen— Pfersee;
b) Augsburger Lokalbahn;
c) Berchtesgaden —Königssee.