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III. Krankenversicherung.
. Artikel 14.
Die Kaiserliche Verordnung (Artikel 4) bestimmt den Tag, bis zu dem alle
Gemeindekrankenversicherungen geschlossen sein müssen. Für die Schließung gelten die
§§ 282 bis 284, 300 bis 305 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. Bestände
werden dabei wie Eigentum der Gemeindekrankenversicherung behandelt. Dabei gilt
§ 294 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 entsprechend, doch wird der Zuschlag zum Sterbe-
gelde für alle Versicherten gezahlt, die in einer Gemeinde mit solchen Sondervermögen
beschäftigt werden.
Vorschüsse, die nach § 9 des Krankenversicherungsgesetzes geleistet sind, werden
zurückerstattet, soweit nach Abwicklung der Geschäfte (6 303 der Reichsversicherungs-
ordnung) ein Vermögensbetrag verbleibt.
Artikel 15.
Hat ein Bezirk, für den nach der Reichsversicherungsordnung eine Ortskranken-
kasse zu errichten sein würde, bereits eine gemeinsame Ortskrankenkasse (§ 16 Abs. 4,
§ 43 des Krankenversicherungsgesetzes), deren Mitgliederkreis alle nach dem Kranken-
versicherungsgesetz Ortskassenpflichtigen des Bezirkes umfaßt, so kann diese für ihn zur
allgemeinen Ortskrankenkasse ausgestaltet werden.
Unfaßt der Mitgliederkreis einer gemeinsamen Ortskrankenkasse bereits einen
großen Teil der nach dem Krankenversicherungsgesetz Ortskassenpflichtigen des Bezirkes
so kann mit Genehmigung des Oberversicherungsamts diese Kasse zur allgemeinen
Ortskrankenkasse ausgestaltet werden.
Der Mitgliederkreis solcher Kassen wird dabei auf alle Versicherten erstreckt
welche die Reichsversicherungsordnung den Ortskrankenkassen zuweist.
Artikel 16.
Reichen innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Reichs-
versicherungsordnung bei einer neu errichteten Orts- oder Landkrankenkasse die Be-
stände nicht aus, um die fällig werdenden Ausgaben zu decken, so hat der Gemeinde-
verband die erforderlichen Vorschüsse zu leisten. Die oberste Verwaltungsbehörde
kann hierüber näheres bestimmen sowie den Tag festsetzen, bis zu dem die Vorschüsse
zurückerstattet werden müssen.
Artikel 17.
Die Kaiserliche Verordnung (Artikel 4) bestimmt den Tag, bis zu dem be-
stehende Ortskrankenkassen für einzelne oder mehrere Gewerbszweige oder Betriebs-
arten oder allein für Mitglieder eines Geschlechts, sowie bestehende Betriebskranken-
kassen und Innungskrankenkassen bei ihrem Versicherungsamte den Antrag auf Ju-
lassung stellen können.
Artikel 18.
Eine Ortskrankenkasse kann diesen Antrag nur stellen, wenn ihre Generalver-
sammlung ihn mit Stimmenmehrheit beschlossen hat.