Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Bei einer Betriebskrankenkasse kann der Arbeitgeber nach Anhören von Ver— 
sicherten den Antrag stellen, bei einer Innungskrankenkasse die Innung nach Anhören 
des Gesellenausschusses. 
Artikel 19. 
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung oder, falls dies nicht geschehen 
kann, später binnen einer vom Versicherungsamte festgesetzten Frist ist ein Entwurf 
der Kassensatzung einzureichen, der den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung 
entspricht. 
Artikel 20. 
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt 
sind, unter denen die Kasse zugelassen werden kann, und gibt den Antrag mit der 
Satzung und einer gutachtlichen Außerung an das Oberversicherungsamt zur Ent- 
scheidung ab. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten binnen einem Monat 
die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde zu. 
Artikel 21. 
Wird die Satzung einer Krankenkasse nicht binnen sechs Monaten nach dem 
gemäß Artikel 17 bestimmten Tage mit den Vorschriften der Reichsversicherungs. 
ordnung in Einklang gebracht, oder wird der Antrag auf Zulassung nicht rechtzeitig 
gestellt, so ist die Kasse zu schließen. 
Artikel 22. 
Das Oberversicherungsamt bestimmt, ob eine Baukrankenkasse als Betriebs- 
krankenkasse nach § 249 der Reichsversicherungsordnung fortbestehen soll. Es setzt 
das Maß ihrer Leistungen fest; wird die Satzung nicht binnen der von ihm gesetzten 
Frist geändert, so ändert es sie rechtsverbindlich von Amts wegen. 
Artikel 23. 
Die Bestände einer Innungskrankenkasse gehen mit der Zulassung in ihr Ver- 
mögen über. 
Artikel 24. 
Wer bisher freiwilliges Mitglied einer Innungskrankenkasse warz ist berechtigt, 
die Mitgliedschaft fortzusetzen. 
Artikel 25. 
Die Kaiserliche Verordnung (Artikel 4) bestimmt den Tag, mit dessen Ablauf 
die nach § 75a des Krankenversicherungsgesetzes den eingeschriebenen Hilfskassen aus- 
gestellten Bescheinigungen ungültig werden. 
Dem Antrag auf Zulassung als Ersatzkasse (§ 503 der Reichsversicherungs- 
ordnung) kann nur stattgegeben werden, wenn die eingeschriebene Hilfskasse ihn sechs 
Monate vor diesem Tage gestellt hat. 
Artikel 26. 
Der Bundesrat kann auf Antrag und bei Nachweis eines Bedürfnisses 
genehmigen, daß ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach den §§ 503ff. der
	        
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