Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 845 — 
Artikel 30. 
Für Versicherungsfälle, in denen beim Inkrafttreten der Reichsversicherungs. 
ordnung die Leistungspflicht der Krankenkasse nach dem alten Rechte noch fortdauert, 
gelten von diesem Tage ab die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, soweit 
sie für den Berechtigten günstiger sind. 
Artikel 31. 
Statutarische Bestimmungen, die nach § 51 Abs. 2 des Krankenversicherungs. 
gesetzes Arbeitgeber von der Beitragsleistung aus eigenen Mitteln befreien, können 
bis zu fünf Jahren über den nach Artikel 4 festgesetzten Tag hinaus in Kraft bleiben. 
Artikel 32. 
Für Angestellte einer Kasse, die infolge der Neuordnung aufgelöst oder ge- 
schlossen wird, verlängert sich die Ablaufsfrist des Vertragsverhältnisses abweichend 
von § 302 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung auf zwölf Monate. Die Ver- 
sicherungsträger sollen geeignete Angestellte, die infolge der Neuordnung bei einer 
Krankenkasse entbehrlich werden, bei Annahme von Hilfskräften möglichst berücksichtigen. 
Artikel 33. 
Bei Genehmigung oder Feststellung der Dienstordnung bestimmt das Ober- 
versicherungsamt, wie und bis wann die Dienstordnung den sämtlichen Angestellten 
der Kasse bekannt gemacht werden muß. Bei der Bekanntmachung sind die An- 
gestellten auf die Vorschriften der Arlikel 34 bis 37, 39 hinzuweisen. 
Die Dienstordnung tritt mit Ablauf eines Monats seit dem nach Abs. 1 vom 
Oberversicherungsamte bestimmten Tage in Kraft. 
Artikel 34. 
Vorbehaltlich des § 351 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung unterstehen 
der Dienstordnung auch die bei ihrem Erlasse schon vorhandenen Kassenangestellten, 
soweit sie nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind oder deren 
Rechte und Pflichten nach § 359 der Reichsversicherungsordnung erhalten. 
Für diese Angestellten gilt alles, was die Reichsversicherungsordnung für die 
nach ihr der Dienstordnung unterstehenden Angestellten vorschreibt. Die nach der 
Reichsversicherungsordnung zulässigen Vertragsbestimmungen über Kündigung oder 
Entlassung, die mit diesen Angestellten vor dem 1. Juli 1910 vereinbart worden 
sind, bleiben aufrechterhalten, soweit nicht Artikel 35 bis 39 entgegenstehen. 
Der Dienstordnung unterstehen nicht die Kassenangestellten, die bis zu deren 
Inkrafttreten den Dienstvertrag kündigen. Tut dies ein Angestellter, so endigt das 
Dienstverhältnis mit Ablauf von sechs Monaten oder, wenn er nach dem Vertrage 
zu einem früheren Tage kündigen kann, mit diesem. 
Artikel 35. 
Übersteigen die Bezüge eines Angestellten, der nach Artikel 34 der Dienst. 
ordnung unterstellt ist, die Sätze des Besoldungsplans, so sind die Bezüge fortzu- 
zahlen, wenn sie vor dem 1. Jannar 1908 oder gemäß einer vor diesem Tage auf- 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 132
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.