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gestellten Besoldungsordnung in dieser Höhe vereinbart worden sind oder wenn es
die Dienstordnung bestimmt.
Im übrigen kann das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) auf Antrag des
Kassenvorstandes genehmigen, daß sie fortgezahlt werden. Der Antrag kann nur
binnen einem Monat nach Inkrafttreten der Dienstordnung gestellt werden.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Bezüge zu den Sätzen des Be-
soldungsplans in einem auffälligen Mißverhältnisse stchen. Im übrigen kann die
Genehmigung versagt werden, soweit der Wert der Bezüge den der Bezüge nach dem
Besoldungsplan um mehr als den vierten Teil übersteigt oder erst nach dem 1. Juli 1910
vereinbart worden ist.
Wird die Genehmigung versagt, so hat der Kassenvorstand die Beschwerde an
das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer). Dieses entscheidet endgültig.
Was hiernach für die Bezüge eines Angestellten gilt, gilt auch für seine An-
wartschaft auf Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge sowie auf Fürsorge für
seine Hinterbliebenen.
Artikel 36.
Können die höheren Bezüge nach Artikel 35 nicht weitergezahlt werden, und
erklärt sich der Angestellte nicht bereit, das Vertragsverhältnis nach dem Tage, zu
dem ihm frühestens gekündigt oder er entlassen werden kann, unter den Bedingungen
des Besoldungsplans fortzusetzen, so hat der Kassenvorstand so zeitig als möglich
vou seinem Kündigungs= oder Entlassungsrechte Gebrauch zu machen. § 357 Absl. 2
der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.
Artikel 37.
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) kann binnen zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten der Dienstordnung anordnen, daß einem ihr nach Artikel 34 unter-
stellten Angestellten, dessen Fachkenntnisse und Leistungen für seine Stelle offenbar
nicht ausreichen, im Dienste der Kasse eine andere Stelle zugewiesen wird, die seinen
Fachkenntnissen und Leistungen entspricht. Voraussetzung ist, daß nicht der Angestellte
in seiner oder einer ähnlichen Stelle bei der Kasse bereits seit länger als fünf
Jahren tätig ist. Auf einen Mangel an Fachkenntnissen darf nicht aus dem Umstand
geschlossen werden, daß der Angestellte keinen bestimmten Bildungsgang zurück
gelegt hat.
Das Versicherungsamt kann zugleich bestimmen, daß dem Angestellten seine
höheren Bezüge zu belassen sind, soweit sie nicht in auffälligem Mißverhältnisse zu
den Sätzen stehen, die der Besoldungsplan für die neu zugewiesene Stelle vorsieht.
Vor Erlaß der Anordnung sind der Kassenvorstand und der Angestellte zu
hören; sie ist beiden zuzustellen. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungs
amt (Beschlußkammer) und auf weitere Beschwerde das Reichsversicherungsamt (Beschluß-
senat). Die Frist für die Beschwerde und für die weitere Beschwerde beträgt je
einen Monat.
Der Angestellte hat binnen einer Frist von einem Monat nach Justellung der
endgültigen Anordnung dem Kassenvorstande zu erklären, ob er bereit ist, die Stelle