Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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IV. Unfallversicherung. 
Artikel 43. 
Der Bundesrat bestimmt, wieweit für Gewerbszweige, die erst die Reichs. 
versicherungsordnung der Unfallversicherung unterstellt, neue Berufsgenossenschaften 
errichtet oder wieweit sie bestehenden Berufsgenossenschaften zugeteilt werden sollen. 
Vertreter der beteiligten Gewerbszweige sowie die beteiligten Genossenschaften 
sind vorher zu hören. 
Artikel 44. 
Bis zur Eingliederung der Gewerbszweige, die der Unfallversicherung neu unter- 
stellt sind, in die berufsgenossenschaftliche Organisation kann der Bundesrat nach An- 
hören der beteiligten Genossenschaftsvorstände Gewerbszweige aus bestehenden Berufs- 
genossenschaften ausscheiden und einer anderen Berufsgenossenschaft zuteilen oder für 
sie eine besondere Berufsgenossenschaft errichten auch wenn die Voraussetzungen nicht 
vorliegen, unter denen nach der Reichsversicherungsordnung oder nach altem Rcchte 
der Bestand der Berufsgenossenschaften geändert werden kann. 
Artikel 45. 
Wird eine neue Berufsgenossenschaft errichtet, so ist eine Versammlung einzu- 
berufen, die über die Satzung beschließt. Die Versammlung besteht aus Abgeordnucten 
von Handelskammern, Handwerkskammern, Gewerbekammern oder ähnlichen wirtschaft. 
lichen Vertretungen der beteiligten Gewerbszweige. 
Die oberste Verwaltungsbehörde bezeichnet die Stellen, die Abgeordnete ent- 
senden können, und bestimmt für jede Stelle nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung 
die Zahl der Abgeordneten. 
Erstreckt sich der Bezirk der Berufsgenossenschaft über das Gebiet eines Bundes 
staats hinaus, so bestimmt der Reichskanzler nach Benehmen mit den beteiligten 
obersten Verwaltungsbehörden die Stellen und die Jahl ihrer Abgeordneten. 
Artikel 46. 
Das Reichsversicherungsamt beruft die Versammlung und leitet ihre Verhand- 
lungen, bis ein vorläufiger Vorstand gewählt worden ist. 
Artikel 47. 
Bei neu errichteten Berufsgenossenschaften läuft die erste Wahlzeit der Ver- 
treter der Versicherten an demselben Tage ab, an welchem die Wahlzeit dieser Ver- 
treter bei den bestehenden Berufsgenossenschaften abläuft. 
Artikel 48. 
Das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) bestimmt den Tag, bis 
zu welchem die Berufsgenossenschaften die Anderung ihrer Satzungen nach der Reichs- 
versicherungsordnung zu beschließen haben. Dieser Tag ist so zu bestimmen, daß die 
Satzungen zu der Zeit gültig werden können, zu welcher die Vorschriften der Reichs 
versicherungsordnung über die Unfallversicherung in Kraft treten.
	        
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