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schwebenden Schuld (§§ 779, 1028, 1185 der Reichsversicherungsordnung) in einer
Summe an die Post abführen. Für die Berechnung dieser Summe wird eine Ver-
zinsung von 3½ vom Hundert zu Grunde gelegt.
Bei Berufsgenossenschaften hat die Genossenschaftsversammlung hierüber zu
beschließen.
Artikel 56.
Haben Unternehmer von Betrieben oder Tätigkeiten, die erst die Reichsver.
sicherungsordnung der Unfallversicherung unterstellt, vor dem Inkrafttreten des Dribten
Buches der Reichsversicherungsordnung mit Versicherungsunternehmungen Versicherungs-
verträge gegen Unfälle der in der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Art ge-.
schlossen, so übernimmt auf ihren Antrag die Genossenschaft die Rechte und Verbind-
lichkeiten aus diesen Verträgen. Der Antrag muß binnen sechs Monaten nach dem
bezeichneten Tage beim Vorstand gestellt werden. Die Übernahme wirkt von dem
Tage, an dem die Unfallversicherung für den Betrieb oder die Tätigkeit in Kraft tritt.
Artikel 57.
Das Gleiche gilt, wenn Versicherungsunternehmungen solche Verträge vor dem
Inkrafttreten des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung mit Versicherten ge-
schlossen haben, die in Betrieben oder Tätigkeiten beschäftigt sind, welche erst die
Reichsversicherungsordnung der Unfallversicherung unterstellt hat.
Artikel 58.
Die Artikel 56, 57 gelten nicht, wenn die Verträge nach der Bekanntmachung
der im Artikel 4 bezeichneten Verordnung und in den letzten drei Monaten vor dem
Inkrafttreten des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung geschlossen worden sind.
Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag innerhalb der
bezeichncten Frist stillschweigend verlängert worden ist.
Artikel 59.
Die Aufwendungen, die der Genossenschaft aus der Übernahme der Versiche-
rungsverträge erwachsen, werden durch Umlage auf die Mitglieder gedeckt, und, sofern
die Tätigkeit bei einer Iweiganstalt gegen Prämie versichert wird, bei der nächsten
Festsetzung der Prämien berücksichtigt.
Artikel 60.
Die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung sind, wenn sie für die Berech-
tigten günstiger ist, vorbehaltlich der Artikel 85, 87 bis 93, 96 bis 99, auf die
erste Feststellung von Entschädigungsansprüchen aus Unfällen anzuwenden, die sich
vor dem Inkrafttreten des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung ereignet
haben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Berechtigte schon nach altem Rechte
einen Entschädigungsanspruch hatte und über diesen an jenem Tage noch nicht rechts-
kräftig entschieden ist.
Für Entschädigungsansprüche, die im Falle der Tötung erwachsen, gilt Absatz 1
nur, wenn auch der Tod des Verletzten vor dem Inkrafttreten des Dritten Buches
der Reichsversicherungsordnung eingetreten ist.