Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Artikel 61. 
Soweit eine festgestellte Rente nach altem, aber nicht nach neuem Rechte ruht, 
gelten für sie die Vorschriften der Reichsversi cherungsordnung über Ruhen der Rente 
vom Tage des Inkrafttretens dieser Vorschriften an; in solchen Fällen ist neuer 
Bescheid zu erteilen. 
Artikel 62. 
Die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über Abfindung von Aus- 
ländern mit einem dem Werte ihrer Jahresrente entsprechenden Kapitale gelten auch 
für Renten, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften festgestellt worden sind. 
Wird eine solche Abfindung in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieser 
Vorschriften festgestellt, so kann die Genossenschaft die Mittel hierfür aus der Rück- 
lage entnehmen. Diese ist dann nach Anordnung des Reichsversicherungsamts (Landes.- 
versicherungsamts) wieder zu ergänzen. 
Artikel 63. 
Der Bundesrat hat im Jahre 1913 dem Reichstag die gesetzlichen Vorschriften 
über Rücklagen zur erncuten Beschlußfassung vorzulegen. 
V. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
Artikel 64. 
Werden Versicherte innerhalb der ersten fünf Jahre invalide, nachdem die Ver- 
sicherungspflicht für ihren Berufszweig in Kraft getreten ist, so wird ihnen auf die 
Wartezeit für die Invalidenrente (§ 1278 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung) die 
Dauer derjenigen früheren Beschäftigung angerechnet, für welche die Versicherungs- 
pflicht inzwischen eingeführt worden ist. 
Die Anrechnung geschieht indessen nur soweit, als die Beschäftigung in die 
letzten fünf Jahre vor Eintritt der Invalidität fällt, und nur bei Versicherten) die 
nach dem Inkrafttreten der Versicherungspflicht für ihren Berufszweig mindestens 
vierzig anrechnungsfähige Beitragswochen auf Grund der Versicherungspflicht nach. 
weisen können. 
Die Anrechnungsfähigkeit von freiwilligen und Pflichtbeiträgen, die vor dem 
Inkrafttreten der Versicherungspflicht des Berufszweigs rechtswirksam verwendet sind, 
wird hierdurch nicht berührt. 
Artikel 65. 
Den Versicherten, die beim Inkrafttreten der Versicherungspflicht für ihren 
Berufszweig das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, werden auf die Wartezeit für 
die Altersrente für jedes volle Jahr, um das sie an diesem Tage älter als vierzig 
Jahre waren, vierzig Wochen und für den überschießenden Teil eines solchen Jahres 
die darauf entfallenden Wochen bis zu vierzig angerechnet. 
Die Versicherten müssen nachweisen, daß sie während der drei Jahre unmittelbar 
vor dem Inkrafttreten berufsmäßig, wenn auch mit Unterbrechungen, eine Beschäftigung 
ausgeübt haben, die versicherungspflichtig bereits war oder inzwischen geworden ist.
	        
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