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Von dem Nachweis ist befreit, wer für die ersten fünf Jahre nach Eintritt der Ver-
sicherungspflicht mindestens zweihundert anrechnungsfähige Beitragswochen auf Grund
der Versicherungspflicht nachweisen kann.
Artikel 66.
In den Fällen der Artikel 64, 65 steht für die Zeit vor der Begründung
der Versicherungspflicht eine nach § 30 Abs. 2 bis 6 des Invalidenversicherungsgesetzes
oder nach den §§ 1393, 1394 der Reichsversicherungsordnung anrechnungsfähige
Militärdienst- oder Krankheitszeit sowie die Zeit des früheren Bezugs einer Invaliden=
rente (§ 47 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes, § 1309 der Reichsversicherungs-
ordnung) einem Arbeits. oder Dienstverhältnisse gleich.
Das Gleiche gilt für höchstens vier Monate während eines Kalenderjahrs
von Zeiten «
1.der vorübergehenden Unterbrechung eines ständigen Arbeits -oder Dienst-
verhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber,
2. solcher Unterbrechung einer berufsmäßigen Beschäftigung, welche vorüber-
gehend wiederzukehren pflegt (Saisonarbeit),
3. einer des Verdienstes halber geleisteten Beschäftigung mit Spinnen, Stricken
oder ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, die bei älteren oder schwäch
lichen Leuten landesüblich sind.
Artikel 67.
Sind bei Gewährung von Altersrenten nach Artikel 65 weniger als vier-
hundert Beitragswochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge
der Lohnklasse angesetzt, die dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste des Ver-
sicherten während der im Artikel 65 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten drei Jahre entspricht,
mindestens aber Beiträge der ersten Lohnklasse.
Sind mehr als vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so wird nach § 1293
der Reichsversicherungsordnung verfahren.
Artikel 68.
Bis zum 31. Dezember 1930 werden auf die Wartezeit für den Anspruch auf
Hinterbliebenenbezüge (8§ 1252, 1278 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung) auch die nach
dem Invalidenversicherungsgesetz entrichteten Beiträge angerechnet. Nach diesem Zeit-
punkt kommen auf die Wartezeit nur die für die Zeit nach dem 1. Januar 1912
entrichteten Beiträge in Anrechnung.
Artikel 69.
Für die Bemessung der Hinterbliebenenbezüge (§§ 1292, 1296 der Reichs-
versicherungsordnung) wird zur Berechnung des Grundbetrags der Invalidenrente die
für die Zeit nach dem 1. Januar 1912 an fünfhundert Beitragswochen fehlende Lahl
aus den höchsten nach dem Invalidenversicherungsgesetz entrichteten Beiträgen ergänzt.
Reicht die Zahl dieser Beiträge hierzu nicht aus, so gilt für die fehlenden die Lohn.