Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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klasse I. Für die Steigerungssätze sind nur die Beiträge anzurechnen, die für die seit 
nach dem 1. Januar 1912 geleistet worden sind. 
Artikel 70. 
Sofern nach dem 1. Jannar 1912 die Invalidenversicherung auf Berufszweige 
neu erstreckt wird, gilt Artikel 64 bei Berechnung der Wartezeit für die Hinter- 
bliebenenansprüche. 
Artikel 71. 
Keinen Anspruch auf Fürsorge nach dem Vierten Buche der Reichsversicherungs.- 
ordnung haben die Hinterbliebenen solcher Versicherten, welche am 1. Januar 1912 
bereits verstorben waren. 
Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen solcher Versicherten, welche an dem 
genannten Tage im Sinne des § 5 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes dauernd 
erwerbsunfähig waren und dann verstorben sind, ohne inzwischen die Erwerbsfähigkeit 
wieder erlangt zu haben. 
Der § 1291 der Reichsversicherungsordnung gilt nur für die Empfänger von 
Invalidenrenten, deren dauernde Invalidität nach dem 31. Dezember 1911 eingetreten 
ist oder deren Rente gemäß § 1255 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung nach 
diesem Tage beginnt. 
Artikel 72. 
Für die Zeit nach dem 1. Januar 1912 dürfen Marken in alten Werten 
(§ 130 des Invalidenversicherungsgesetzes) nicht mehr verwendet werden. 
Ungültig gewordene Marken können binnen zwei Jahren nach Ablauf ihrer 
Gültigkeitsdauer bei den Markenverkaufsstellen gegen gültige Marken im gleichen 
Geldwert umgetauscht werden. 
Artikel 73. 
Nach dem 1. Januar 1912 werden diejenigen wieder versicherungspflichtig, 
welche gemäß § 5 Abs. 1, 2 des Invalidenversicherungsgesetzes befreit waren, wenn 
nicht bei ihnen die Voraussetzungen des § 1234 der Reichsversicherungsordnung zutreffen. 
Dasselbe gilt für die nach § 6 Abs. 1 8 7 des Invalidenversicherungsgesetzes 
Befreiten, solange sie nicht nach der Reichsversicherungsordnung neu von der Ver- 
sicherungspflicht befreit sind. 
Artikel 74. 
Hat ein Versicherter, dessen Anwartschaft erloschen ist, vor dem 1. Januar 1912 
oder innerhalb eines Jahres nach diesem Tage wieder eine versicherungspflichtige Be- 
schäftigung aufgenommen oder durch freiwillige Beitragsleistung das Versicherungs. 
verhältnis erneuert, so gelten für das Wiederaufleben der Anwartschaft die Vorschriften 
des § 46 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes weiter, solange nicht die Anwart- 
schaft abermals erlischt. 
Artikel 75. . 
Der § 43 des Invalidenversicherungsgesetzes behält Geltung für diejenigen, 
welche vor dem 1. Januar 1912 durch Unfall dauernd erwerbsunfähig im Sinne 
des § 5 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes geworden sind. 
Reichs-Gesetbl. 1911. 133
	        
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