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Der § 44 des Invalidenversicherungsgesetzes behält Geltung für die Erstattung
der Beiträge von Personen, die vor dem 1. Januar 1912 gestorben sind. Wenn der
Todesfall, der den Antrag auf Beitragserstattung begründet, durch einen Unfall herbei-
geführt ist, der nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigen ist, so ist § 1522
Abs. 1 Satz 1, 2 der Reichsversicherungsordnung entsprechend anzuwenden. Die Ver-
sicherungsanstalt kann Ersatz aus der Unfallrente verlangen; dabei gelten die §§5) 1507,
1523) 1526 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
Artikel 76.
Beiträge werden gemäß § 42 des Invalidenversicherungsgesetzes nach dem
1. Januar 1912 nur dann erstattet, wenn der Antrag vor der Verkündung der
Reichsversicherungsordnung gestellt worden ist.
Artikel 77.
Für die Fälle, in denen nach dem 1. Januar 1912 noch Beiträge zu erstatten
sind, gilt § 128 Abs. 6 des Invalidenversicherungsgesetzes weiter.
Artikel 78.
Der Artikel 75 Abs. 2 Satz 2, 3 und der Artikel 77 sind auf die Sonder-
anstalten entsprechend anzuwenden.
Artikel 79.
Ansprüche auf Invaliden- oder Altersrenten, über die am 1. Januar 1912
das Feststellungsverfahren noch schwebt, unterliegen, vorbehaltlich des Artikel 71
Abs. 3 und der Artikel 85, 94 bis 99, den Vorschriften der Reichsversicherungs.
ordnung, wenn diese für die Berechtigten günstiger ist. Soweit hiernach die Reichs-
versicherungsordnung anzuwenden ist, gilt ihre Nichtanwendung auch dann als Revisions-
grund (5 1697 der Reichsversicherungsordnung)) wenn das Schiedsgericht sie noch
nicht anwenden konnte.
Artikel 80.
Der Artikel 61 gilt entsprechend für Invaliden- und Altersrenten.
Artikel 81.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Tag, bis zu welchem die Versicherungs-
anstalten und die zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen (Sonderanstalten) die
Anderung ihrer Satzungen nach der Reichsversicherungsordnung zu beschließen haben.
Dieser Tag ist so zu bestimmen, daß die Satzungen am 1. Januar 1912 giltig
werden können.
Kommt ein Versicherungsträger der Anordnung nicht rechtzeitig nach, so ändert
die Aufsichtsbehörde die Satzung.
Artikel 82.
Der Artikel 54 gilt entsprechend für die Versicherungsanstalten.