Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Artikel 83. 
Besondere Kasseneinrichtungen, die nach den Gesetzen vom 22. Juni 1889 und 
vom 13. Juli 1899 zugelassen sind, gelten bis zum 31. März 1912 ohne neue 
Zulassung durch den Bundesrat als Sonderanstalten nach den §§ 1360 bis 1380 
der Reichsversicherungsordnung. Sie müssen vom Inkrafttreten der Hinterbliebenen- 
versicherung an Hinterbliebenenbezüge nach der Reichsversicherungsordnung gewähren. 
Die Rechtswirksamkeit der seit dem Inkrafttreten der Hinterbliebenenversicherung 
bis zum 31. März 1912 entrichteten Beiträge kann nicht deshalb bestritten werden, 
weil ihre Höhe sich nachträglich als unzureichend erwiesen hat. 
Artikel 84. 
Der Bundesrat hat im Jahre 1915 dem Reichstag die gesetzlichen Vorschriften 
über die Altersrente zur erneuten Beschlußfassung vorzulegen. 
VI. Verfahren. 
Artikel 85. 
Ist ein Verfahren an dem Tage, an dem die Vorschriften des Sechsten Buches 
der Reichsversicherungsordnung in Kraft treten, bereits anhängig, so wird es nach 
den bisher geltenden Vorschriften erledigt, soweit die Artikel 86 bis 99 nichts anderes 
vorschreiben. 
Artikel 86. 
Ist an dem im Artikel 85 bezeichneten Tage ein Verfahren, das nach § 58 
65 Abs. 3, § 72 Abs. 2, 4, d+ 73 Abs. 1) des Krankenversscherungsgesetzes zu 
erledigen ist, bei der Aufsichtsbehörde einer Gemeindekrankenversicherung oder Kranken- 
kasse anhängig, so ist die Sache an das Versicherungsamt abzugeben, wenn darüber 
noch nicht entschieden ist; für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der 
Reichsversicherungsordnung. 
Artikel 87. 
Die Vorschrift des Artikel 86 gilt auch für die Fälle, in denen 
1. die Entscheidung an Stelle der Aufsichtsbehörde anderen Behörden über- 
tragen ist (§ 58 Abs. 1 Satz 2, § 84 Abs. 3 des Krankenversicherungs- 
gesetzes) 
2. an dem im Artikel 85 bezeichneten Tage nach 
§5 136 Abs. 6 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenver- 
sicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten 
Personen, vom 5. Mai 1886, 
§ 26 Abs. 2, § 27 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, 
§ 29, §5 31 Abs. 2 § 32 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und 
Forstwirtschaft, 
56 9, 11 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes, 
§ 30 Abs. 2 §§ 31, 156 des See--Unfallversicherungsgesetzes, 
23 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes 
ein Verfahren vor der Aufsichtsbehörde anhängig ist. 
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