Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

837 — 
Artikel 93. 
Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und 
Forstwirtschaft bleibt aufrechterhalten, solange nach dem im Artikel 85 bezeichneten 
Tage auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft Streitigkeiten noch nach den 
alten Vorschriften im Verwaltungsstreitverfahren zu erledigen sind. 
Artikel 94. 
Hat die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle an dem im Artikel 85 
bezeichneten Tage in Sachen der Invalidenversicherung einen Antrag auf Bewilligung, 
Entziehung oder Einstellung der Leistungen noch nicht begutachtet, so wird die Sache 
an das Versicherungsamt abgegeben! ; das weitere Verfahren richtet sich nach der 
Reichsversicherungsordnung. 
Das Gleiche gilt in den Fällen des § 112 Abs. 3 des Invalidenversicherungs. 
gesetzes, wenn die mündliche Verhandlung nachzuholen ist. 
Artikel 95. 
Das Verfahren bei Erstattung von Beiträgen (§§ 42 bis 44 des Invaliden= 
versicherungsgesetzes) richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, jedoch tritt 
von dem im Artikel 85 bezeichneten Tage an das Versicherungsamt an die Stelle 
der unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle oder der von der obersten Ver- 
waltungsbehörde bestimmten Behörde (§ 128 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes). 
Artikel 96. 
Gegen Entscheidungen, die vor dem im Artikel 85 bezeichneten Tage rechts- 
kräftig geworden oder die im Verfahren nach den alten Vorschriften erledigt und 
nach diesem Tage rechtskräftig geworden sind, findet die Wiederaufnahme des Ver- 
fahrens nach der Reichsversicherungsordnung statt. 
Artikel 97. 
Zur Erledigung anhängiger Sachen, auf welche die alten Vorschriften anzu- 
wenden sind, treten an die Stelle der Schiedsgerichte die Oberversicherungsämter nach 
ihrer Errichtung und an die Stelle der alten Senate die neugebildeten Senate des 
Reichsversicherungsamts (Landesversicherungsamts). 
Artikel 98. 
Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, zu welcher Zeit das Oberver- 
sicherungsamt zum ersten Male nach § 1686 der Reichsversicherungsordnung aus 
seinem Bezirke die Ärzte auswählt, die es als Sachverständige nach Bedarf zuziehen 
will. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die bisher gewählten Ärzte als Sachpver- 
ständige auch zu denjenigen Sachen hinzugezogen, welche nach den Vorschriften der 
Reichsversicherungsordnung zu beurteilen sind. 
Artikel 99. 
Innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem im Artikel 85 bezeichneten Tage 
soll das Oberversicherungsamt die Sache nach den §§ 1693, 1799 der Reichsver.
	        
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