– 860 —
§ 98 Abs. 3.
Sind mit der Innung andere Unterstützungskassen als Innungs.
krankenkassen verbunden gewesen, so kann ihnen die höhere Verwaltungs-
behörde nach der Auflösung oder Schließung der Innung Korporations-
rechte verleihen; in diesem Falle verbleiben den Kassen ihre Bestände.
§ 1001.
Sind mit einer Innung, die infolge der Errichtung einer Zwangs-
innung geschlossen wird, andere Unterstützungskrankenkassen als Innungs,
krankenkassen verbunden gewesen, so sind die §§ 98, 98a anzuwenden.
Sofern nicht statutarische Bestimmungen oder landesgesetzliche Vorschriften
entgegenstehen, kann die Iwangsinnung mit Zustimmung der Vertretung
der Unterstützungskasse diese Kasse mit allen Rechten und Verbindlichkeiten
übernehmen. In letzterem Falle bleiben die vorhandenen Mitglieder dieser
Kasse berechtigt, ihr anzugehören, auch wenn sie der Zwangsinnung nicht
angehören.
§ 100m.
Scheiden infolge der Errichtung einer Zwangsinnung aus einer be-
stehenden Innung, mit der eine andere Unterstützungskasse als eine Innungs-
krankenkasse verbunden ist, Mitglieder aus (§ 100b Abs. 5), so können
sie dieser Kasse auch ferner angehören.
§ 100 n Abs. 1.
Zur Teilnahme an anderen Unterstützungskassen als Innungskranken-
kassen dürfen Innungsmitglieder gegen ihren Willen nicht verpflichtet werden.
Artikel 104.
Soweit Gesetze und andere Rechtsnormen auf Vorschriften verweisen, welche
die Reichsversicherungsordnung oder dieses Gesetz übernimmt, ändert oder aufhebt,
treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
oder dieses Gesetzes.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. "Hohenzollern") Balholm, den 19. Juli 1911.
L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.