Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 861 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
Nr. 43. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens für eine Anzahl seiner Kolonien und 
Besitzungen sowie Luxemburgs zu dem in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Abkommen über 
Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel. S. 861. — 
Berichtigung. S. 867. 
  
  
  
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(Nr. 3923.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens für eine Anzahl seiner 
Kolonien und Besitzungen sowie Luxemburgs zu dem in Paris am 18. Mai 1904 
unterzeichneten Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirk- 
 samen Schutzes gegen den Mädchenhandel. Vom 22. Juli 1911. 
auch Mitteilung des hiesigen Botschafters der Französischen Republik vom 
23. April 1907 hat die Regierung Seiner Britischen Majestät im Anschluß an 
den Vorbehalt, der von ihr bei Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem 
Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung 
wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel vom 18. Mai 1904 Reichs-Gesetzbl. 
1905 S. 695) im Artikel 2 Abs. 5 des Unterzeichnungsprotokolls von demselben 
Tage (Reichs-Gesetzbl. 1905 S. 702) gemacht worden war, auf diplomatischem 
Wege der Französischen Regierung gegenüber die Erklärung abgegeben, daß sie 
für Australien, die Bahama-Inseln, Barbados, Britisch Guyana, Britisch Zentral- 
afrika, Canada, Ceylon, Gambia, Gibraltar, die Goldküste, Hongkong, Jamaika, 
die Leeward-Inseln, Malta, Neufundland, Nordnigerien, St. Helena, die Seychellen, 
Sierra Leone, Somaliland, Südrhodesien, Trinidad, Wei-hai-Wei und die Wind- 
ward--Inseln dem Abkommen beitritt. Nach Mitteilungen der hiesigen Französischen 
Botschaft vom 4. September, 25. Oktober und 13. Dezember 1907 hat die Königlich 
Großbritannische Regierung in gleicher Form für Uganda, Neuseeland und die 
Fiji-Inseln den Beitritt zu dem Abkommen erklärt. 
Luxemburg, welches das Abkommen nicht unterzeichnet hatte, ist ihm durch 
eine gemäß Artikel 7 abgegebene Erklärung vom 4. Juli 1910 beigetreten. 
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 
3. August 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 481). 
Berlin, den 22. Juli 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Waechter. 
——-Ö.ltst"—. 
Reichs- Gesetzbl. 1911. 134 
Ausgegeben zu Berlin den 4. August 1911. 
  
 
	        
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