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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
Nr. 43.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens für eine Anzahl seiner Kolonien und
Besitzungen sowie Luxemburgs zu dem in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Abkommen über
Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel. S. 861. —
Berichtigung. S. 867.
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(Nr. 3923.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens für eine Anzahl seiner
Kolonien und Besitzungen sowie Luxemburgs zu dem in Paris am 18. Mai 1904
unterzeichneten Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirk-
samen Schutzes gegen den Mädchenhandel. Vom 22. Juli 1911.
auch Mitteilung des hiesigen Botschafters der Französischen Republik vom
23. April 1907 hat die Regierung Seiner Britischen Majestät im Anschluß an
den Vorbehalt, der von ihr bei Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem
Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung
wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel vom 18. Mai 1904 Reichs-Gesetzbl.
1905 S. 695) im Artikel 2 Abs. 5 des Unterzeichnungsprotokolls von demselben
Tage (Reichs-Gesetzbl. 1905 S. 702) gemacht worden war, auf diplomatischem
Wege der Französischen Regierung gegenüber die Erklärung abgegeben, daß sie
für Australien, die Bahama-Inseln, Barbados, Britisch Guyana, Britisch Zentral-
afrika, Canada, Ceylon, Gambia, Gibraltar, die Goldküste, Hongkong, Jamaika,
die Leeward-Inseln, Malta, Neufundland, Nordnigerien, St. Helena, die Seychellen,
Sierra Leone, Somaliland, Südrhodesien, Trinidad, Wei-hai-Wei und die Wind-
ward--Inseln dem Abkommen beitritt. Nach Mitteilungen der hiesigen Französischen
Botschaft vom 4. September, 25. Oktober und 13. Dezember 1907 hat die Königlich
Großbritannische Regierung in gleicher Form für Uganda, Neuseeland und die
Fiji-Inseln den Beitritt zu dem Abkommen erklärt.
Luxemburg, welches das Abkommen nicht unterzeichnet hatte, ist ihm durch
eine gemäß Artikel 7 abgegebene Erklärung vom 4. Juli 1910 beigetreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. August 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 481).
Berlin, den 22. Juli 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Kiderlen-Waechter.
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Reichs- Gesetzbl. 1911. 134
Ausgegeben zu Berlin den 4. August 1911.