Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 3. 
Für die Bestätigung der Beschlüsse des Krankenkassenvorstandes nach § 349 
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, für die widerrufliche Bestellung der für 
die Geschäftsführung der Krankenkasse erforderlichen Personen und für die end- 
gültige Übertragung der Stelle an die widerruflich Angestellten nach § 350 a. a. O. 
sowie für die Zustimmung und die Genehmigung nach §9 354 Abs. 2, 6 a. a. L. 
sind der Vorsitzende des Schiedsgerichts für Arbeiterversicherung, für die Ge- 
nehmigung zur endgültigen Übertragung der Stelle (§ 350 a. a. O.) die mit Er- 
ledigung dieser Angelegenheiten betrauten Beamten des Reichsversicherungsamts 
(Landesversicherungsamts) zuständig. 
§ 4. 
Uber Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnisse der Angestellten (§ 358 Abs.! 
95 Reichsversicherungsordnung) entscheidet das Schiedsgericht für Arbeiterver- 
sicherung. 
Auf Beschwerde (§ 349 Abs. 3, § 358 Abs. 1 a. a. O.) entscheiden die in 
§ 2 Abs. 2 dieser Bekanntmachung bezeichneten Senate des Reichsversicherungsamt 
(Landesversicherungsamts). 
§ 5. 
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat nach Zustellung der angefochtenen 
Entscheidung; für die Frist gelten die §§ 124 bis 134 der Reichsversicherungs- 
ordnung. 
§ 6. 
Solange die im § 35 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung vorgesehene 
Verordnungen über das Verfahren vor den Versicherungsbehörden noch nicht in 
Kraft getreten sind, gelten auch für die im Artikel 38 des Einführungsgesetzes zu 
Reichsversicherungsordnung bezeichneten Angelegenheiten die allgemeinen Be- 
stimmungen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verfahren vor den 
Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung, vom 22. November 1900 (Reichs--Gesetzbl. 
S. 1017) und der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Geschäftsgang und 
das Verfahren des Reichsversicherungsamts, vom 19. Oktober 1900 (Reichs-Gesetzbl 
S. 983) sowie der für das Verfahren vor den Landesversicherungsämtern erlassenen 
Verordnungen der Landesregierungen. 
  
  
§ 7. 
Die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung, bei denen mehrere Spruch- 
abteilungen bestehen, bestimmen, welche Spruchabteilung die im Artikel 38 des 
Einführungsgesetes zur Reichsversicherungsordnung bezeichneten Angelegenheiten 
zu erledigen hat. 
Das Entsprechende gilt für Landesversicherungsämter, bei denen mehrere 
Senate bestehen.
	        
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