Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 45.
Inhalt: Bekanntmachung über eine Vereinbarung mit Japan vom 7. Juli 1911 zur vorläufigen Rege-
lung des Konsulatwesens. S. 867.
(Nr. 3925.) Bekanntmachung über eine Vereinbarung mit Japan vom 7. Juli 1911 zur
vorläufigen Regelung des Konsulatwesens. Vom 31. Juli 1911.
Der nach der Bekanntmachung vom 7. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 364)
mit Beginn des 17. Juli 1899 in Kraft getretene Konsularvertrag zwischen dem
Deutschen Reiche und Japan vom 4. April 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 732) ist
mit Beginn des 17. d. M. außer Kraft getreten. Zur vorläufigen Regelung
des Konsulatwesens sind zwischen dem Kaiserlichen Geschäftsträger in Tokio und
dem Kaiserlich Japanischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten die an-
liegenden Noten vom 7. d. M. ausgetauscht worden. Die durch diesen Noten-
austausch zustande gekommene Vereinbarung ist gemäß einem Beschlusse, den der
Bundesrat auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 251)
gefaßt hat, am 17. d. M. vorläufig in Kraft getreten.
Berlin, den 31. Juli 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Kiderlen-Waechter.
Reichs-Gesehbl. 1911. 136
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1911.