Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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daß die durch den Wegfall des geltenden Japanisch-Deutschen Konsularvertrags 
vom 4. April 1896 für die beiderseitigen Länder etwa entstehenden Unzuträglich- 
keiten durch den Abschluß einer provisorischen Vereinbarung vermieden werden. 
Auf Grund vorstehender Erwägungen verpflichtet sich die Kaiserlich Japanische 
Regierung, provisorisch den deutschen Konsularbeamten in Japan unter der Be- 
dingung der Gegenseitigkeit alle Rechte der meistbegünstigten Macht in Ansehung 
der Zulassung, der Vorrechte und Befreiungen sowie der Amtsbefugnisse der 
Konsularbeamten zu gewähren. 
Die durch diesen Notenaustausch erzielte Vereinbarung soll am 17. Juli 
1911 in Kraft treten und bis zur Aufhebung durch einen endgültigen Ver- 
trag oder bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach der Kündigung durch eine 
der beiden Regierungen in Kraft bleiben. 
Der Unterzeichnete benutzt diesen Anlaß, um dem Kaiserlichen Geschäfts- 
träger Herrn von Radowitz die Versicherung ausgezeichneter Hochachtung zu 
erneuern. 
  
  
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
(L. S.) Marquis Komura Jutaro. 
  
An 
den Deutschen Geschäftsträger Herrn von Radowitz, 
Hochwohlgeboren. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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