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(Nr. 3927.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-
Verkehrsordnung. Vom 9. August 1911.
Au Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:
Nr. Ia. Sprengstoffe.
1. Eingangsbestimmungen.
A. Sprengmittel. 1. Gruppe.
a) Unter a) Ammoniaksalpetersprengstoffe wird der mit „Anagon-
Sprengpulver“ beginnende Absatz gestrichen.
b) Unter d) Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Spreng-
stoffe wird der mit „Praeposit“ beginnende Absatz gefaßt:
Praeposit (Gemenge von Kalisalpeter, Schwefel, Holzkohle und
Hipposin — einem aus vorgetrocknetem Pferdedünger gewonnenen
staubfeinen Körper — im Gewichtsverhältnisse deser Bestandteile
von 12:3: 1:1, auch mit gänzlichem oder teilweisem Ersatze
des Kalisalpeters durch eine entsprechende Menge Natronsalpeterl.
2. Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung.
Unter 1. Gruppe der Sprengmittel. 4. Schwarzpulverähnliche,
handhabungssichere Sprengstoffe d) wird Abs. (1) gefaßt:
C) Die Stoffe müssen wie die Ammoniaksalpetersprengstoffe a)
verpackt sein. Für Praeposit ist an Stelle der Verpackung in
Patronen auch die Verpackung in Büchsen aus Weißblech mit dicht
schließendem Deckel zugelassen. Jede Büchse darf höchstens 5 kg Praeposit
enthalten und ist in kräftiges Packpapier völlig einzuwickeln. Höchstens
10 Büchsen sind in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holz-
behälter so einzusetzen, daß die Deckel der Büchsen in ihrer Lage durch-
aus festgehalten werden. Die Holzbehälter sind durch kräftige Zwischen-
wände, die aneinander und an den Innenwandungen der Behälter
dicht anschließen und mit diesen — jedoch nicht mit dem Deckel —
durch Nagelung verbunden sein müssen, derartig einzuteilen, daß sich
in einer Abteilung nicht mehr als 3 Büchsen befinden. Ferner sind
bei Praeposit an Stelle der mit Paraffin oder Zeresin getränkten
Patronenhüllen (vergleiche Ziffer 1 Abs. (1)) dichte Hüllen aus Per-
gamentpapier zugelassen.