Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 873 — 
Ur. Ie. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Ver- 
brennung unterstützende Gase entwickeln. 
Unter B. Sonstige Vorschriften wird folgender Abs. () nachgetragen: 
() Leere Behälter, worin Stoffe der Ziffer 2 enthalten gewesen 
sind, müssen frei von Resten dieser Stoffe sein. Ihr früherer Inhalt 
muß im Frachtbrief angegeben sein. 
Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten. 
Unter B. Sonstige Vorschriften wird im Abs. (1) am Ende hinzugefügt: 
Bei Wagenladungen von Spiritus in Glasflaschen dürfen für offene 
Übergefäße die unter A. Abs. (6) vorgeschriebenen Schutzdecken fehlen, 
wenn die einzelnen Flaschen nicht mehr als 1 Liter Inhalt haben und 
wenn die offenen Übergefäße im Wagen gegen Umkanten und Herab- 
fallen aus den oberen Lagen gesichert sind. 
Nr. IV. Giftige Stoffe. 
Unter A. Verpackung wird Abs. (83) gefaßt: 
(8) Die Stoffe der Ziffer 8 sind zu verpacken: 
in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter aus Holz oder 
Wellblech. Die Holzbehälter (Fässer oder Kisten) müssen 
mit Papier ausgelegt sein. Um die Wellblechgefäße, die 
mindestens 1 mm stark sein müssen, sind wenigstens 2 Holz- 
dauben zu legen, die durch mindestens 6 Weidenreifen fest- 
gehalten werden. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 9. August 1911. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
In Vertretung: 
Petri. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.