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Ur. Ie. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Ver-
brennung unterstützende Gase entwickeln.
Unter B. Sonstige Vorschriften wird folgender Abs. () nachgetragen:
() Leere Behälter, worin Stoffe der Ziffer 2 enthalten gewesen
sind, müssen frei von Resten dieser Stoffe sein. Ihr früherer Inhalt
muß im Frachtbrief angegeben sein.
Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten.
Unter B. Sonstige Vorschriften wird im Abs. (1) am Ende hinzugefügt:
Bei Wagenladungen von Spiritus in Glasflaschen dürfen für offene
Übergefäße die unter A. Abs. (6) vorgeschriebenen Schutzdecken fehlen,
wenn die einzelnen Flaschen nicht mehr als 1 Liter Inhalt haben und
wenn die offenen Übergefäße im Wagen gegen Umkanten und Herab-
fallen aus den oberen Lagen gesichert sind.
Nr. IV. Giftige Stoffe.
Unter A. Verpackung wird Abs. (83) gefaßt:
(8) Die Stoffe der Ziffer 8 sind zu verpacken:
in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter aus Holz oder
Wellblech. Die Holzbehälter (Fässer oder Kisten) müssen
mit Papier ausgelegt sein. Um die Wellblechgefäße, die
mindestens 1 mm stark sein müssen, sind wenigstens 2 Holz-
dauben zu legen, die durch mindestens 6 Weidenreifen fest-
gehalten werden.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 9. August 1911.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
In Vertretung:
Petri.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.