Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

zeitweilig aufzuhalten, wenn und solange sie die dortigen Gesetze und Polizei- 
verordnungen befolgen. 
Um dieses Recht beanspruchen zu können, müssen sie mit einem gültigen 
Heimatscheine versehen sein. 
Die beiden Teile werden sich gegenseitig mitteilen, welche Behörden zur 
Ausstellung der Heimatscheine und zur Anerkennung der Staatsangehörigkeit zu- 
ständig sind. 
Artikel 2. 
Durch die Bestimmungen des Artikel 1 wird nicht berührt das Recht jedes 
vertragschließenden Teiles, Angehörigen des anderen Teiles die Niederlassung oder 
den Aufenthalt zu untersagen, sei es infolge eines strafgerichtlichen Urteils, sei es 
aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates, sei es aus sonstigen 
polizeilichen Gründen, insbesondere aus Gründen der Gesundheits-, Sitten= oder 
Armenpolizei. 
Artikel 3. 
Jeder vertragschließende Teil behält sich vor, den Angehörigen des anderen 
Teiles, die ihm früher angehört und die Staatsangehörigkeit vor Erfüllung ihrer 
militärischen Pflichten verloren haben, die Niederlassung oder den Aufenthalt zu 
untersagen. Jedoch soll von der Ausübung dieser Befugnis abgesehen werden, 
wenn sich bei der Prüfung der Verhältnisse ergibt, daß der Wechsel der Staats- 
angehörigkeit in gutem Glauben und nicht zur Umgehung der militärischen 
Plichten herbeigeführt ist. 
Artikel 4. 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die sich in dem Gebiete 
des anderen Teiles niedergelassen haben oder aufhalten, bleiben den Gesetzen ihres 
Heimatlandes über die Militärpflicht oder die an deren Stelle tretende Ersatz- 
leistung unterworfen und können in dem anderen Lande weder zu persönlichem 
Militärdienst irgend welcher Art noch zu einer Ersatzleistung angehalten werden. 
Artikel 5. 
Im Falle eines Krieges oder einer Enteignung zum öffentlichen Nutzen 
sollen in Ansehung der Entschädigung die Angehörigen jedes vertragschließenden 
Teiles, die sich in dem Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder auf- 
halten, den Landesangehörigen gleichgestellt werden. 
Artikel 6. 
Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in 
seinem Gebiete den hilfsbedürftigen Angehörigen des anderen Teiles die erforder- 
liche Verpflegung und Krankenfürsorge nach den am Aufenthaltsorte für die 
eigenen Angehörigen geltenden Grundsätzen zuteil werde, bis ihre Rückkehr in die 
Heimat ohne Nachteil für ihre und anderer Gesundheit geschehen kann. 
Ein Ersatz der durch die Verpflegung, die Krankenfürsorge oder die Be- 
erdigung solcher Personen erwachsenen Kosten kann gegenüber dem Teile, dem
	        
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