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an Stelle der gesetzlichen Tagegelder und Fuhrkosten eine nach näherer Bestimmung
des Reichskanzlers festzusetzende, dem durchschnittlichen Aufwand anzupassende
Pauschvergütung zu gewähren.
84.
In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 erhalten für jeden Zugang und jeden
Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen Übernachtungsorte
innerhalb außerhalb
des Reichsgebiets
Mark Mark
die im & 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten 1,50 3,00
die unter V bezeichneten Beamten 1,00 3,00
»2»VI v ». . .. .... 1,00 2,00
„:? V1I »- v......... 0,50 1,oo.
Bei Reisen von den Schutzgebieten steht der Einschiffungshafen dem Wohn-
ort, bei Reisen nach den Schutzgebieten der Ausschiffungshafen dem auswärtigen
Ubernachtungsorte gleich.
5.
Die Fuhrkosten werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet. Hat
jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nachein-
ander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg ungeteilt
der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen.
Für Wegestrecken oder Umwege, die lediglich zum Zwecke der Über-
nachtung nach anderen Orten als dem Orte des Dienstgeschäfts gemacht werden
müssen, sind an Stelle der vorstehenden Vergütungssätze in Grenzen derselben
die etwa verauslagten Fuhrkosten zu erstatten.
6.
Haben an Fuhrkosten einschließlich der Auslagen für Zu= und Abgänge
höhere als die bestimmungsmäßigen Beträge aufgewendet werden müssen, so sind
diese zu erstatten.
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann der
Verwaltungschef einen Zuschuß oder eine Pauschvergütung bewilligen.
– 7.
Soweit Beamte Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln
ausführen, erhalten sie keine Fuhrkosten, sondern nur die verordnungsmäßigen
Entschädigungen für Zugang und Abgang; das Nähere darüber bestimmt der
Reichskanzler, der auch eine Entschädigung für Nebenkosten gewähren kann.