Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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an Stelle der gesetzlichen Tagegelder und Fuhrkosten eine nach näherer Bestimmung 
des Reichskanzlers festzusetzende, dem durchschnittlichen Aufwand anzupassende 
Pauschvergütung zu gewähren. 
84. 
In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 erhalten für jeden Zugang und jeden 
Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen Übernachtungsorte 
  
  
innerhalb außerhalb 
des Reichsgebiets 
Mark Mark 
die im & 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten 1,50 3,00 
die unter V bezeichneten Beamten 1,00 3,00 
»2»VI v ». . .. .... 1,00 2,00 
„:? V1I »- v......... 0,50 1,oo. 
  
  
Bei Reisen von den Schutzgebieten steht der Einschiffungshafen dem Wohn- 
ort, bei Reisen nach den Schutzgebieten der Ausschiffungshafen dem auswärtigen 
Ubernachtungsorte gleich. 
5. 
Die Fuhrkosten werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet. Hat 
jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nachein- 
ander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg ungeteilt 
der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen. 
Für Wegestrecken oder Umwege, die lediglich zum Zwecke der Über- 
nachtung nach anderen Orten als dem Orte des Dienstgeschäfts gemacht werden 
müssen, sind an Stelle der vorstehenden Vergütungssätze in Grenzen derselben 
die etwa verauslagten Fuhrkosten zu erstatten. 
6. 
Haben an Fuhrkosten einschließlich der Auslagen für Zu= und Abgänge 
höhere als die bestimmungsmäßigen Beträge aufgewendet werden müssen, so sind 
diese zu erstatten. 
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann der 
Verwaltungschef einen Zuschuß oder eine Pauschvergütung bewilligen. 
– 7. 
Soweit Beamte Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln 
ausführen, erhalten sie keine Fuhrkosten, sondern nur die verordnungsmäßigen 
Entschädigungen für Zugang und Abgang; das Nähere darüber bestimmt der 
Reichskanzler, der auch eine Entschädigung für Nebenkosten gewähren kann. 
  
  
  
 
	        
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