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Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1911 Nr. 52
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung des dem Vertrage zwischen dem Deutschen Reiche und
der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Februar 1907 beigefügten Ver-
zeichnissses. S. 107 — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Luxemburgs zu dem am
4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Ver-
öffentlichungen und die Inkraftsetzung des Abkommens in den deutschen Schutzgebieten. S. 908. —
Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 908.
(Nr. 3938.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des dem Vertrage zwischen dem Deutschen
Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom
G 14. Februar 1907 beigefügten Verzeichnisses. Vom 11. September 1911.
emäß Artikel 2 Abs. 2 des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der
Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Februar 1907
(Reichs-Gesetzbl. S. 411) wird das Verzeichnis derjenigen Verwaltungsbehörden
Deutschlands und der Schweiz, deren Beurkundungen zum Gebrauch im Gebiete
des anderen Landes keiner Beglaubigung bedürfen, durch diese Bekanntmachung
im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. Juli 1907 (Reichs-Gesetzbl.
S. 415) im beiderseitigen Einverständnisse dahin geändert, daß in dem Abschnitte
„Die Schweiz“ unter B „Kantonale Behörden"“ bei den Kantonen Baselland,
Appenzell i. Rh. und Tessin zu lesen ist:
1. „Kanton Baselland. Die Landeskanzlei.“ statt: „Kanton Baselland.
Die Staatskanzlei.“
2. „Kanton Appenzell i. Rh. Landammann und Standeskommission.“
statt: „Kanton Appenzell i. Rh. Der Landammann und die Standes-
kommission.“
3. „Kanton Tessin. La Cancellaria di Stato.“ statt: „Kanton Tessin.
La Chancellerie d’Etat.“
Berlin, den 11. September 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Kiderlen-Weaechter.
Reichs-Gesetzbl. 1911. 145
Ausgegeben zu Berlin den 27. September 1911.