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b) stark gepreßtes Fettgas mit einem Füllungsdrucke von mehr
als 10 bis 125 Atmosphären; bei einer. Temperatur von
45 Grad darf der Uberdruck nicht mehr als 142 Atmosphären
betragen.
Verflüssigte Gase. Ziffer 5 wird gefaßt:
5. Kohlensäure. Stickoxydul. Ammoniak. Chlor. Schweflige
Säure. Chlorkohlenoxyd (Phosgen). Stickstofftetroxyd. Ver-
flüssigtes Olgas, dessen Druck bei Temperaturen bis zu 45 Grad
den Druck der verflüssigten Kohlensäure nicht übersteigt, z. B. Blaugas.
2. Beförderungsvorschriften.
A. Art der Packgefäße. 4
Absatz a wird gefaßt:
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6:
dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Guß-
stahl, die bei Azetylenlösungen (LZiffer 2), bei Leuchtgas
(Ziffer 3) von mehr als 10 Atmosphären ¾berdruck bei stark
gepreßtem Fettgas (Ziffer 3b), bei Grubengas Giffer 4)
usp. . wie bisher.
C. Amtliche Prüfung der Gefäße.
Im Abs. (2) werden
unter a hinter „betragen,“ die Worte eingefügt:
bei stark gepreßtem Fettgas (Ziffer 3 b) um 60 Prozent und
unter b die Worte „bei Kohlensäure 190 Atmosphären“ ersetzt durch:
bei Kohlensäure und verflüssigtem Olgas 190 Atmosphären,
E. Füllung der Gefäße.
Im Abs. (1) wird die mit „für Fettgas“ beginnende Zeile gefaßt:
für schwach gepreßtes Fettgas, Mischgas und
Wassergss 10 Atmosphären Uberdruck. „
dahinter wird als neue eile eingefügt:
für stark gepreßtes Fettgas 125 Atmosphären Uberdruck.
Im Abs. (2) wird hinter der mit „für Kohlensäure"“ beginnenden Zeile als
neue Zeile eingefügt:
für verflüssigtes Olgas 1 kg Flüssigkeit für je 2)/5 Liter Fassungs-
raum des Gefäßes.