Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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b) stark gepreßtes Fettgas mit einem Füllungsdrucke von mehr 
als 10 bis 125 Atmosphären; bei einer. Temperatur von 
45 Grad darf der Uberdruck nicht mehr als 142 Atmosphären 
betragen. 
Verflüssigte Gase. Ziffer 5 wird gefaßt: 
5. Kohlensäure. Stickoxydul. Ammoniak. Chlor. Schweflige 
Säure. Chlorkohlenoxyd (Phosgen). Stickstofftetroxyd. Ver- 
flüssigtes Olgas, dessen Druck bei Temperaturen bis zu 45 Grad 
den Druck der verflüssigten Kohlensäure nicht übersteigt, z. B. Blaugas. 
2. Beförderungsvorschriften. 
A. Art der Packgefäße. 4 
Absatz a wird gefaßt: 
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6: 
dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Guß- 
stahl, die bei Azetylenlösungen (LZiffer 2), bei Leuchtgas 
(Ziffer 3) von mehr als 10 Atmosphären ¾berdruck bei stark 
gepreßtem Fettgas (Ziffer 3b), bei Grubengas Giffer 4) 
usp. . wie bisher. 
C. Amtliche Prüfung der Gefäße. 
Im Abs. (2) werden 
unter a hinter „betragen,“ die Worte eingefügt: 
bei stark gepreßtem Fettgas (Ziffer 3 b) um 60 Prozent und 
unter b die Worte „bei Kohlensäure 190 Atmosphären“ ersetzt durch: 
bei Kohlensäure und verflüssigtem Olgas 190 Atmosphären, 
E. Füllung der Gefäße. 
Im Abs. (1) wird die mit „für Fettgas“ beginnende Zeile gefaßt: 
für schwach gepreßtes Fettgas, Mischgas und 
Wassergss 10 Atmosphären Uberdruck. „ 
dahinter wird als neue eile eingefügt: 
für stark gepreßtes Fettgas 125 Atmosphären Uberdruck. 
Im Abs. (2) wird hinter der mit „für Kohlensäure"“ beginnenden Zeile als 
neue Zeile eingefügt: 
für verflüssigtes Olgas 1 kg Flüssigkeit für je 2)/5 Liter Fassungs- 
raum des Gefäßes.
	        
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