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Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe.
Ziffer 8 der Eingangsbestimmungen wird gefaßt:
8. Folgende Stoffe, gefettet oder gefirnißt oder geölt: Wolle, Haare,
Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hanf, Jute — in
rohem Zustand, als Abfälle vom Verspinnen und Verweben,
als Lumpen oder Lappen.
Gefettete, gefirnißte oder geölte Erzeugnisse aus den
vorstehenden Stoffen, z. B. Schutzdecken, Seilerwaren, Treibriemen
aus Baumwolle oder Hanf, Weber-, Harnisch= und Geschirrlitzen,
Garne und Zwirne, Netzwaren (Öl-Fischnetze und dergleichen).
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 16. Oktober 1911.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
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(Nr. 3944.) Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager
Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch
Yanama. Vom 18. Oktober 1911.
D. im Reichs-Gesetzblatte von 1910 Seite 5 bis 375 abgedruckten, auf der
Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen zwölf Abkommen vom 18.Oktober
1907 sind von Panama ratifiziert worden. Die Königlich Niederländische Re-
gierung hat die schriftliche Anzeige über die Ratifikation nebst der Ratifikations-
urkunde am 11. September 1911 erhalten.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 28. August
1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 895) an. x
Berlin, den 18. Oktober 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Kiderlen-Weechter.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Vostanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.