Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 915 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
Nr. 55. 
Inhalt: Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg wegen Herstellung einer Eisenbahn- 
verbindung von Bollingen Üüber Ottingen nach Rümelingen. S. 916. — Bekanntmachung, 
betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunter- 
nehmungen. S. 917. 
  
  
(Nr. 3945.) Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg wegen Herstellung 
einer Eisenbahnverbindung von Bollingen über Ottingen nach Rümelingen. 
Vom 15. März 1911. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs einerseits und Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin-Regentin 
namens Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg anderseits, 
von dem Wunsche geleitet, die beiderseitigen Eisenbahnverbindungen zu vermehren, 
haben behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister in Luxemburg, Ulrich Reichsgrafen von Schwerin, 
Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin-Regentin von Luxem- 
burg, 
Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Regierung, 
Dr. Eysch en) 
welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikationen nachstehende Vereinbarungen 
getroffen haben:  
Artikel 1. 
Die hohen vertragschließenden Regierungen erklären sich gegenseitig bereit, 
die Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Bollingen über Ottingen nach 
Rümelingen zuzulassen und zu fördern. 
Artikel 2. 
Die Kaiserlich Deutsche Regierung wird für ihre Rechnung eine Eisenbahn 
von Bollingen über Ottingen bis an die luxemburgische Grenze bei Rümelingen 
Reichs Gesetzbl. 1911. 148 
Ausgegeben zu Berlin den 4. November 1911.
	        
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