Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 917 — 
Die Festsetzung des Zeitpunktes, zu dem die Eröffnung des Betriebs über 
die Grenze und auf dem in Luxemburg gelegenen Teile der Bahnlinie erfolgen 
soll, wird von der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung der Kaiserlichen 
Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg (Elsaß) 
überlassen. 
Artikel 7. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert, die Ratifikationsurkunden sollen so 
bald als möglich in Luxemburg ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag unterschrieben und ihr Siegel beigedrückt. 
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Luxemburg, den 15. März 1911. 
(L. S.) Schwerin. (L. S.) Eyschen. 
  
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden) die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
  
  
(Nr. 3946.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen 
von Bergwerks= und Fabrikunternehmungen. Vom 30. Oktober 1911. 
A- Grund des § 63 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat 
der Bundesrat beschlossen: 
Börsentermingeschäfte in Aktien des Lothringer Hüttenvereins Aumetz- 
Friede in Brüssel, die für den Handel an deutschen Börsen in Inhaber- 
bescheinigungen (titres globaux) zu mindestens 3 Stück zusammengefaßt 
sind, sind zulässig. « 
Berlin, den 30. Oktober 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
  
Den Bezug des Reichs-Geseszblatts vermitteln nur die Poftanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.