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Die Festsetzung des Zeitpunktes, zu dem die Eröffnung des Betriebs über
die Grenze und auf dem in Luxemburg gelegenen Teile der Bahnlinie erfolgen
soll, wird von der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung der Kaiserlichen
Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg (Elsaß)
überlassen.
Artikel 7.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert, die Ratifikationsurkunden sollen so
bald als möglich in Luxemburg ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen-
wärtigen Vertrag unterschrieben und ihr Siegel beigedrückt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Luxemburg, den 15. März 1911.
(L. S.) Schwerin. (L. S.) Eyschen.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden) die Auswechselung
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.
(Nr. 3946.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen
von Bergwerks= und Fabrikunternehmungen. Vom 30. Oktober 1911.
A- Grund des § 63 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat
der Bundesrat beschlossen:
Börsentermingeschäfte in Aktien des Lothringer Hüttenvereins Aumetz-
Friede in Brüssel, die für den Handel an deutschen Börsen in Inhaber-
bescheinigungen (titres globaux) zu mindestens 3 Stück zusammengefaßt
sind, sind zulässig. «
Berlin, den 30. Oktober 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Richter.
Den Bezug des Reichs-Geseszblatts vermitteln nur die Poftanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.