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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
Nr. 58.
Inhalt: Bekanntmachung über die Einrichtung der Ouittungskarten für die Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung sowie dat Entwerten und Vernichten der Beitragsmarken und der Zusatz=
marken. S. o37.
(Nr. 3953.) Bekanntmachung über die Einrichtung der Quittungskarten für die Invaliden-=
und Hinterbliebenenversicherung sowie das Entwerten und Vernichten der
Beitragsmarken und der Zusatzmarken. Vom 10. November 1911.
Auf Grund der §§l 1416) 1431, § 1482 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
ordnung hat der Bundesrat über die Einrichtung der Quittungskarten für die
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung sowie das Entwerten und Vernichten
der Beitragsmarken und der Zusatzmarken folgendes bestimmt:
I. Einrichtung der Quiktungskarken.
1. Die Quittungskarten sind für die Pflichtversicherung in gelber Farbe
und für die Selbstversicherung in grauer Farbe nach den anliegenden Mustern A
und B aus Hadern und Zellstoff herzustellen.
Die gelbe Färbung ist durch Zusatz von Eisenoxyd und Bleichromat, die
graue Färbung durch Zuteilen von blauer Lumpenfaser zum Stoffe und Abtönen
mit Miloriblau und Chromgelb zu erzielen.
Die Hadern sollen etwa zu gleichen Teilen aus Leinen oder Hanf und aus
Baumwolle bestehen und mindestens 50 Prozent des Stoffes ausmachen. Der
Stoff muß eine mittlere Reißlänge von 4 500 Meter und eine mittlere Dehnung
von 4 Prozent haben, darf bei der Verbrennung einen Aschengehalt von nicht
mehr als 4 Prozent zurücklassen und muß im Quadratmeter ein Gewicht von
270 bis 290, im Durchschnitt 280 Gramm aufweisen.
2. Für die Selbstversicherung und ihre Fortsetzung (§ 1243 a. a. O.)
sind besondere Quittungskarten von grauer Farbe wie bisher zu verwenden. Wer
hierfür andere (gelbe) Quittungskarten unbefugt verwendet, kann) sofern nicht
nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, vom Versiche-
rungsamte mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden.
Relchs. Gesetzbl. 1911. 152
Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1911.