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3. Personen, für die früher auf Grund der Versicherungspflicht Beiträge
entrichtet worden sind, dürfen auch im Falle der Selbstersicherung nur gelbe
Quittungskarten A verwenden. ·
4. Quittungskarten alten Musters sind nach dem 31. Dezember 1911 nicht
mehr auszugeben. Die bis zu diesem Tage ausgestellten Quittungskarten dürfen
innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstag und, wenn ihre Gültigkeits-
dauer durch Abstempelung verlängert ist, bis zu dem letzteren Zeitpunkt weiter
verwendet werden. Vom 1. Januar 1912 an dürfen Verlängerungsvermerke in
den Quittungskarten nicht mehr angebracht werden.
Bei der Aufrechnung der Quittungskarten alten Musters ist die Zahl der
etwa verwendeten Zusatzmarken anzugeben.
5. Diese Bestimmungen treten vom 1. Januar 1912 ab an die Stelle
der Bekanntmachung vom 10. November 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 667) und
der Nr. II der Bekanntmachung vom 3. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 590).
II. Entwerten und Vernichten der Beitragsmarken und der Jusatzmarken.
1. Arbeitgeber und Versicherte, die Beitragsmarken oder Zusatzmarken in
die Quittungskarten einkleben, sind zum Entwerten sämtlicher Marken verpflichtet.
2. Die Stellen, welche die Beiträge einziehen (Krankenkassen, Knappschafts-
vereine oder Knappschaftskassen und andere, von der obersten Verwaltungsbehörde
bezeichnete Stellen oder örtliche Hebestellen der Versicherungsanstalten) sind
verpflichtet, die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden und eingeklebten Marken
zu entwerten.
3. Das Entwerten der Marken liegt in den Fällen zu 1 und 2 dem-
jenigen ob, welcher die Marken einzukleben hat; er hat sie alsbald nach dem
Einkleben zu entwerten.
4. Diejenigen Organe der Versicherungsanstalten, Behörden oder Beamten
welche die Kontrolle der Beitragsentrichtung ausüben, sind verpflichtet, alle in
den Quittungskarten befindlichen Marken zu entwerten, die noch nicht entwertet sind.
5. Die Marken müssen in der Weise entwertet werden, daß auf den
einzelnen Marken handschriftlich oder durch Stempel ein Kalendertag (Ent-
wertungstag) in Zahlen deutlich bezeichnet wird, z. B. /6. 1. 12.“ für den
6. Januar 1912. Als Tag der Entwertung soll bei Beitragsmarken der lete
Tag desjenigen Zeitraums angegeben werden, für welchen die Marke gilt, bei
Zusatzmarken der Tag, an dem die Marke in die Quittungskarte eingeklebt wird.
Zum Entwerten ist Tinte oder ein ähnlich festhaltender Farbstoff zu verwenden.
Für das Einzugsverfahren, das Berichtigungsverfahren und die Beitrags-
W* kann die oberste Verwaltungsbehörde eine andere Art des Entwertens
vorschreiben.
Andere Entwertungszeichen sind unzulässig.