Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 943 — 
Lutttungskarte B. ür Selbversicherung und ihre Vortsetzunge). » 
Versicherungsanstalt: —. 
Hier ist bei der ersten aaienart der Name der Anstalt einzutragen, In deren Bezirk der Versccherte zur Zeit der 
  
  
  
  
sstellung deschäftiät is oder, sofern eine Beschästigung nicht stattfünder, sich aushält. Jede folgende Karte ist mit dem. 
Namen der vordergehenden [Ursprungsanstalt] zu versehen.) * Oienstslegel 
Ausgabestelle í - 45 ber 
Giste der Quittungskarten B Nrr.... « * Ansgabestelle. 
Ausgestellt am ten ..— 1 
Verwendbar““) für die Zeit seit dem.—# .. EEZE"'·—-..............s - 
  
  
  
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (5 1420 der Reichsversicherungsordnung) binnen 
zwei Jahren nach dem Ausstellungstage zum Umtausch einzureichen. 
Jeder Anfpruch aus dieser Karte und allen Früheren Karten geht verloren, wenn nicht während zweier Zahre 
nach der Ausstellung dieser Karte mindestens für 40 Beltragswochen Beitrüge entrichtet werden. Beitrüge, 
die für die Zeit vor dem Ausstellungstage gelten, find in diese 40 Beiträge nicht einzurechnen (8 1282). 
Quittungskarte Nr. = für 
  
(Vor= und Juname, bei Frauen auch Geburtsname, dei Angabe mehrerer Vornamen ist der Rufname zu unterstrrichen) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
bei Ausstellung Wohnort ............................................. 
dieser Karte verufsstellung ..... 
geboren am ten im Jahre 
Kreis 
zu » » Amt 
  
  
  
  
  
Zur Selbstversicherung sind bis zum vollendeten vierzigsten Lebenslahre berechtigt: 
1. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung, sämtlich, wenn diese Be- 
schäftigung ihren Hauptberuf bildet, Handlungsgehilfen und lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, 
Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen, Lehrer und Erzieher, end- 
lich Schiffer; Voraussetzung ist, daß der regelmäßige Jahresarbeitsverdienst dieser Personen mehr als 2000, 
aber nicht über 3 000 Mark beträgt. 
2. Gewerbtreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben regelmäßig keine oder höchstens 
zwei Versicherungspflichtige beschäftigen, sowie Gausgewerbtreibende. 
3. Personen, die versicherungsfrei sind, weil für ihre Beschäftigung als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt 
wird, oder weil es sich um vorübergehende Dienstleistungen handelt. " 
Die unter 1 bis 3 Genannten können die Selbstversicherung beim Ausscheiden aus dem Verhältnis, das die 
Berechtigung begründet hat, fortsetzen oder später erneuern. 
(6 1243 der Reichsversicherungsordnung.) 
) Personen, kür die fräher auf Grund der Verficherungspflicht Beiträge entrichtet worden find, dürfen auch um Falle der Selbstversicherung 
nur Ouitrungskarten 4 erhalten. 
*)Mur auf Untrag auszufüllen, wenn in die Karte Marken für die Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben und. (Ju vl. die Belehrung 
auf der Junenseite dieser Karte Zifker 3.) 
  
  
 
	        
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