Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Nür lebe Worhe fonmt 
vnir ein Beltrag in Unrechnung. 
Die Hrs und zwer aundh in ber lnken Namenbäalliw. #nb. ven oben lints Lainnenb, im dorsteusenber Meib- den anr nach wchte au Lettuen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marte 
mußh entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwerter muß entwertet muß entwertet mus entwertet muß entwertet 
werden. werTen. werden. werden. werden. werden. werden. werden. 
Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Moarke Jrde Marke Jede Marke Jete Marke 
muß entwertri muß entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwertet muß eurwertri muz entwertet muß entwertet 
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Jere Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jetde Marke Jebde Marke Jede Marke Jede Marke 
muß entwertet mus entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwertet 
werden. werden. werden. werden. werden. werden. werden. werden. 
Jede Marke Jede Make Jede Marke Jede Marke 1. Freiwilllig Versicherte derwenden Marken der Versicherungsanstalt, in deren Bezick sie beschaäftigt 
muß entwertet muß entwert't muß entwertet muß entwertet sind oder sich unbeschäftigt aufhalten. Die Wahl der Lohnklafse steht ihnen frel. Sie können die 
werden. werden. werden. werden. Versicherung im Ausland fortsezen und dabei Marken einer deliebigen Versicherunganstalt ver- 
wenden. Versicherungsberechtigte in Betrieben, für die eine Sonderanstalt bestehr, können sich 
nur bei ihr freiwillig versichern (SII 1410, 1371 der Reichsversicherungsordnung). 
Tede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke 2 Sämtliche Marken sioud bei Ordnungsstrafe bis zu 20 Martk zu entwerten. 
muß entwertet muß entwertet muß entwertct muß entwertet Uls Taa der Entwertung wird bei Beitragsmarken der letzte Tag des Zeitraums angegeben, für 
werden werken. werben werden. den die Marke gilt, bel Zusatzmarken der Tag, an dem die Marke eingeklebt wird, 3. V. 6. 1. 12. 
. . . Z. Freiwillige Beitraͤge durfen fuͤr mehr als ein Jahr zuruͤck nicht entrichtet werden, ebensowenig 
nach Eintritt dauernder oder vorübergehender Invalidität oder für die writere Invalidität 
IJrde Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke G1443). 
muß entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwertet 
werden. werden. werden. werden. Aufrechnung: 
. Zahl der Wochen, für die Beiträge entrichtet sind, in Lohnklasse 
Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke d ch fi ch s d I 
muß entwertet muß entwertei muß entwertet muß entwertet 1 II III 1 V . 
werden. werden. werden. werden. . Zusatzmarken: 
""“““99. Stück. 
Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke 
muß entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwertet —N—* 
werden. werden. werden. werden. .. ... 
Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke Dienstslegel * o 
muß entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwertet 1 der 1 "6 t“ 
werden. werden. werken. werden. ; Aufrechnungs- : 
* stelle. 9b-7 
Jede Marke Jete Marke Jede Marke Jede Marke 47 . 
muß entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwertet .. (#uschunge 
werden. werden. werden. werden.. 5 
  
  
  
  
  
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poskanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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