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Die jetzigen Unterabsätze a bis c erhalten die Bezeichnung b bis d.
Im Abs. (6) à wird die Verweisung auf Abs. (1) b geändert in Abs. (1)e.
Nr. IV. Giftige Stoffe.
1. A. Verpackung.
Im Abs. (s) wird im letzten Satze statt der Worte „mindestens 1 mm
stark“ gesetzt:
mindestens 0,6 mm stark .
2. B. Sonstige Vorschriften.
Im Abs. (1) wird als neuer Unterabsatz eingefügt:
a) bis zu 1 kg die Stoffe der Ziffer 4; sie müssen in Glasgefäße verpackt
sein, die mit trockener Kieselgur in ein dichtes Blechgefäß fest zu lagem
sind;
Die jetzigen Unterabsätze a bis c erhalten die Bezeichnung b bis d.
Nr. V. Ätzende Stoffe.
1. Eingangsbestimmungen.
Ziffer 6 wird gefaßt:
6. Antimonpentachlorid, Azetylchlorid, Benzoylchlorid, Chromyl=
chlorid, Phosphoroxychlorid, Phosphorpentachlorid (DPhos-
phorsuperchlorid), Phosphortrichlorid, Sulfurylchlorid Thie-
nylchlorid und Chlorsulfonsäure.
2. A. Verpackung.
a) Im Abs. (63) wird am Schlusse hinzugefügt:
Sind die Zellen aus widerstandsfähigen Stoffen wie Holz mit
Bleifutter oder Hartgummi hergestellt und oben derart eingerichtet, daß
gefährliche Säuremengen nicht verspritzt werden können, so kann von
der Verpackung der Akkumulatorenzellen und -batterien abgesehen
werden, wenn sie durch geeignete Vorrichtungen wie Gestelle, Ver-
schläge, Versteifungen gegen Umfallen oder Verschieben und gegen
Beschädigung durch andere etwa darauf fallende Frachtstücke gesicher
sind. Zellen oder Batterien, die in Fahrzeuge für deren betriebsmäßige
Benutzung eingebaut sind, bedürfen ebenfalls keiner besonderen Ver-
packung, wenn die Fahrzeuge im Eisenbahnwagen sicher befestigt oder
festgelegt sind.
b) Im Abs. (6) wird der Eingang gefaßt:
(6) Die Stoffe der Ziffer 6 sind zu verpacken: