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(Nr. 3956.) Bekanntmachung, betreffend die bei der Eichung anzuwendenden Stempel- und
Jahreszeichen. Vom 14. November 1911.
Auf Grund des § 20 Abs. 1 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 349) hat der Bundesrat die nachstehenden
Vorschriften über die bei der Eichung anzuwendenden Stempel-= und
Jahreszeichen
beschlossen:
1.
1. Als Stempelzeichen ist ein gewundenes Band, dem die Buchstaben D R
(Deutsches Reich) eingeschrieben sind, in nachstehender Ausführung anzu-
wenden:
DR
In Bayern werden dem Bande statt der Buchstaben D R die Buch-
staben K B (Königreich Bayern) eingeschrieben:
—
Bei den nach den Vorschriften der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission
als Präzisionsgegenstände geltenden Maßen, Gewichten und Wagen sowie
bei den Goldmünzgewichten ist dem gewundenen Bande zwischen den Buch-
staben ein sechsstrahliger Stern einzufügen:
D*R
3. Bei Aräometern, bei Meßwerkzeugen für chemische und physikalische Unter-
suchungen cschemischen und physikalischen Meßgeräten) sowie bei Meß-
werkzeugen für chemische und physikalische Gasbestimmungen ist mindestens
an einer Stelle der Stempelung dem gewundenen Bande der Reichsadler,
tunlichst in nachstehender Anordnung, beizufügen:
8
1
D R D R
§ 2.
Als Jahreszeichen sind die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl in Schild-
umrahmung anzuwenden:
Bei Fässern fällt die Schildumrahmung fort.