Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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(Nr. 3956.) Bekanntmachung, betreffend die bei der Eichung anzuwendenden Stempel- und 
Jahreszeichen. Vom 14. November 1911. 
Auf Grund des § 20 Abs. 1 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 349) hat der Bundesrat die nachstehenden 
Vorschriften über die bei der Eichung anzuwendenden Stempel-= und 
Jahreszeichen 
beschlossen: 
1. 
1. Als Stempelzeichen ist ein gewundenes Band, dem die Buchstaben D R 
(Deutsches Reich) eingeschrieben sind, in nachstehender Ausführung anzu- 
wenden: 
DR 
In Bayern werden dem Bande statt der Buchstaben D R die Buch- 
staben K B (Königreich Bayern) eingeschrieben: 
— 
Bei den nach den Vorschriften der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission 
als Präzisionsgegenstände geltenden Maßen, Gewichten und Wagen sowie 
bei den Goldmünzgewichten ist dem gewundenen Bande zwischen den Buch- 
staben ein sechsstrahliger Stern einzufügen: 
D*R 
3. Bei Aräometern, bei Meßwerkzeugen für chemische und physikalische Unter- 
suchungen cschemischen und physikalischen Meßgeräten) sowie bei Meß- 
werkzeugen für chemische und physikalische Gasbestimmungen ist mindestens 
an einer Stelle der Stempelung dem gewundenen Bande der Reichsadler, 
tunlichst in nachstehender Anordnung, beizufügen: 
8 
1 
D R       D R  
§ 2. 
Als Jahreszeichen sind die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl in Schild- 
umrahmung anzuwenden: 
Bei Fässern fällt die Schildumrahmung fort.
	        
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