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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
„ 61.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Stein-
hauereien (Steinmetzbetrieben). S. oss. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von
Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln.
S. ue.
(Nr. 3959.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen
und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). Vom 20. November 1911.
A.# Grund des 9 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen,
den § 10 Abs. 4 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb
von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben), vom 31. Mai 1909
(Reichs-Gesetzbl. S. 471 und 971) in nachstehender Weise abzuändern:
Die höhere Verwaltungsbehörde kann für ihren Bezirk oder Teile
desselben widerruflich gestatten, daß Arbeiterinnen, die vor dem 1. Juli
1909 bei Abräumungsarbeiten sowie beim Transport oder Verladen
von Abraum oder Abfall (Abs. 1, 3) verwendet wurden, bis auf wei-
teres mit diesen Arbeiten beschäftigt werden.
Die Arbeitgeber, welche auf Grund einer Bewilligung der höheren
Verwaltungsbehörde Arbeiterinnen mit den genannten Arbeiten über
den 31. Dezember 1911 hinaus beschäftigen wollen, haben den zustän-
digen Gewerbeaufsichtsbeamten bis zum 1. Januar 1912 ein nament-
liches Verzeichnis dieser Arbeiterinnen unter Angabe ihres Wohnorts
und Geburtstags einzureichen. Den Gewerbeaufsichtsbeamten sowie
den Polizeibehörden ist auf ihr Ersuchen jederzeit Einblick in die Lohn-
listen zu gewähren.
Berlin, den 20. November 1911.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
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Reichs-Gesetzbl. 1911. 155
Ausgegeben zu Berlin den 27. November 1911.