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(Nr. 3962.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasse-
entzuckerungsanstalten. Vom 24. November 1911.
Auf Grund des §& 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nach-
stehenden Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseent-
zuckerungsanstalten, erlassen.
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
Rohzuckerfabriken, uckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten unterliegt
solgenden Beschränkungen:
1. Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter dürfen zur Bedienung der Rüben-
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schwemmen, der Rübenwäschen und der Fahrstühle sowie zum Transport
der Rüben und Rübenschnitzel in schwer zu bewegenden Wagen nicht
verwendet werden.
Im Füllhaus, in den Zentrifugenräumen, den Kristallisationsräumen
den Trockenkammern, den Maischräumen, den Räumen zum Decken
des Brotzuckers, den Nutschräumen, den Trockenanlagen der Strontinn-
ziegeleien sowie an anderen Arbeitsstellen, an welchen eine außergewöhn-
lich hohe Wärme herrscht, darf Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern
während der Dauer des Betriebs eine Beschäftigung nicht gewährt und
der Aufenthalt nicht gestattet werden.
.In denjenigen Räumen, in welchen Arbeiterinnen oder jugendliche
Arbeiter beschäftigt werden, ist neben der nach § 138 Abs. 2 der Ge-
werbeordnung auszuhängenden Tafel an geeigneter Stelle eine zweile
Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift die vorstehenden Be-
stimmungen wiedergibt.
II. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1912 in Kraft und
an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. März 1902
(Reichs-Gesetzbl. S. 72) verkündeten Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung
von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zucker-
raffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten.
Berlin, den 24. November 1911.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.