Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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(Nr. 3963.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 25. November 1911. 
D. Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Ubereinkommen 
über den Eisendahnfrachtveriehr Anwendung findet (Ausgabe vom 1. Februar 1911, 
Reichs-Gesetzbl. S. 68 ff. von 1911), ist wie folgt geändert worden: 
I. Im Abschnitt Deutschland unter B. III ist der Eingang gefaßt: 
III. Schweizerischer Verwaltungen. 
122. Die von den Schweizerischen Bundesbahnen gemeinschaftlich mit 
der Mittelthurgau- „Bahn betriebene Strecke von der schweizerisch- 
deutschen Grenze bei Konstanz bis Konstanz. 
Die von den Schweizerischen Bundesbahnen betriebenen 
Strecken von der schweizerisch-deutschen Grenze: 
123. bei Rielasingen bis Singen usw.) wie bisher. 
II. Im Abschnitt Schweiz unter I. Normalspurbahnen ist als neue 
Nummer eingeschaltet: 
7a. Mittelthurgau-Bahn. 
Zu I und II. Die Anderungen treten am 3. Dezember 1911 oder, falls 
die Mittelthur zuchen erst später eröffnet wird, mit dem Tage der Betriebs- 
eröffnung in Kraft 
III. Im bbschnit österreich und Ungarn, I. Im Reichsrat vertretene 
Königreiche und Länder, A., ist mit Wirkung vom 18. Dezember 1911 ein- 
geschaltet: 
10 a. Lokalbahn Mährisch-Ostrau—- Karwin. 
IV. Im Abschnitt Rußland B. Von Privatverwaltungen betriebene 
Bahnen und Bahnstrecken, ist mit Wirkung vom 18. Dezember 1911 hinzugefügt: 
33a. NordDonezer Eisenbahn. 
33b. Jeisker Eisenbahn. 
Berlin, den 25. November 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Wackerzapp. 
  
  
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