§ 4.
Es ist verboten, an eichfähigen Meßgeräten unzulässige Maße oder Tei-
lungen anzubringen oder Nebeneinrichtungen vorzusehen, die die ordnungsmäßige
Anwendung und Wirksamkeit beeinträchtigen können.
§ 5.
Jedes Meßgerät muß die vorgeschriebene Bezeichnung tragen. Wo nicht
anders bestimmt ist, müssen Bezeichnungen nach Maß-- oder Gewichtsgrößen den
ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen der Einheiten und ihre Anzahl ent-
halten. Bei den Unterabteilungen, soweit sie überhaupt bezeichnet werden, genügt
die Zahlenangabe (Bezifferung) mit oder ohne Hinzufügung der abgekürzten Be-
zeichnung der Unterabteilung der Einheit.
Bei Angaben in Bruchteilen einer Einheit dürfen nur Dezimalbrüche ver-
wendet werden. Ausgenommen ist die Bezeichnung ¼ Liter.
§ 6.
Die Bezeichnungen müssen deutlich und dauerhaft auf den Meßgeräten
selbst oder auf Schildern angebracht sein, deren Zugehörigkeit zu den Meßgeräten
gesichert ist oder durch Stempelung gesichert werden kann.
§ 7.
Als richtig im Sinne der Eichordnung gelten die Meßgeräte, die von den
Eichnormalen oder von den mit Eichnormalen festzustellenden Sollgrößen im
Mehr oder Minder höchstens um die in den besonderen Vorschriften festgesetzten
Fehlergrenzen (Eichfehlergrenzen) abweichen.
Die in den besonderen Vorschriften angegebenen Fehlergrenzen gelten für
die Neueichung. Für die Nacheichung gelten die Verkehrsfehlergrenzen (§ 13 der
Maß- und Gewichtsordnung), soweit nicht Gegenteiliges bestimmt ist.
§ 8.
Meßgeräte, deren Sollgröße durch die Temperatur bestimmt wird, muͤssen
bei der Temperatur des schmelzenden Eises (Normaltemperatur) richtig sein, oder
sie müssen, wenn die besonderen Vorschriften Ausnahmen zulassen, an ersichtlicher
Stelle die deutliche Angabe der Temperatur tragen, bei der sie richtig sein sollen.
§ 9.
Alle Meßgeräte sind für die Neueichung und für die Nacheichung gehörig
hergerichtet und gereinigt vorzulegen. Bei Eichungen und Prüfungen ohne
Stempelung außerhalb der Amtsstelle muß der Antragsteller dafür sorgen, daß
Eichmittel und Arbeitshilfe rechtzeitig zur Verfügung des Eichbeamten stehen.
Bei Meßgeräten aus hartem Metall sowie solchen mit splitternden Metall-
überzügen müssen, abgesehen von Gewichten mit Justierhöhlung (§77 Nr. 5)