Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

IV 
Besondere Vorschriften. 
1. Cängenmaße, Dickenmaße und Flächenmaße. 
A. Maßstäbe und Bandmaße. 
13. 
Zulässige Maßgrößen. 
ulässig sind Maße von 
50, 40, 30, 25, 20, 15, 10 Meter 
h5, 8, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 1 
0/ 0/ 0/1 
Präzisionsmaße sind nur von 5 Meter abwärts zulässig. 
Einteilungen sind zulässig nach ganzen und halben Meter sowie nach 
Zehnteln, Hundertsteln und Tausendsteln dieser beiden Maßlängen. 
14. 
Material. 
ulässig sind: 
Metall für Maße jeder Länge; Elfenbein, Knochen und anderes 
Material von ähnlicher Festigkeit und Beständigkeit für Maße von 
10 Meter abwärts; Holz für Maße von 10 bis einschließlich 0)8 Meter, 
Buchsbaumholz auch für kleinere Maße. Für Präzisionsmaße ist nur 
Metall zulässig. 
| 15. 
Gestalt und Einrichtung. 
1. Zulässig sind Endmaße und Strichmaße sowie Maße, die an einem 
Ende wie Endmaße, am anderen wie Strichmaße begrenzt sind, und zwar 
aus einem Stück bestehende Maße: von 10 bis einschließlich 0)1 Meter) 
aus mehreren gelenkartig verbundenen Stücken bestehende (zusammen- 
legbare) Maße: von 10 bis einschließlich 0)8 Meter, 
Bandmaße von 50 bis einschließlich 0)5 Meter. 
Präzisionsmaße dürfen nur aus einem Stück bestehen. 
2. Endmaße bis einschließlich 0, Meter abwärts, die nicht ohnehin aus 
Metall bestehen, müssen an den Enden durch metallene Beschläge geschützt sein. 
3. Strichmaße dürfen durch Striche, Punkte, Stifte, Löcher und dergleichen 
begrenzt sein. 
Einteilungsmarken dürfen wie die Endmarken der Strichmaße ausgeführt sein. 
4. Bandmaße mit Endringen, deren Mittelpunkte oder Begrenzungsflächen 
in unzweideutig bezeichneter Weise die Enden des Maßes bilden, sind zulässig. 
5. Zusammenlegbare Maße dürfen keinen Handgriff haben. Der Zu- 
sammenhang der einzelnen Teile sowie ihre ordnungsmäßige Lage müssen durch 
geeignete Vorrichtungen gesichert sein.
	        
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