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6. Endmaße und Strichmaße dürfen Teile von Meßwerkzeugen und Gerät-
schaften bilden, wenn ihre richtige Anwendung durch die Verbindung nicht be-
hindert oder beeinträchtigt wird.
7. Aus einem Stück bestehende Maßstäbe bis einschließlich 0,5 Meter abwärts
dürfen mit einem Zählwerk versehen sein, das nach ganzen Vielfachen der Gesamt-
länge fortschreitet und derart angebracht“ ist, daß es die Messungen nicht behindert
oder beeinträchtigt.
5#s 16.
1 Bezeichnung.
1. Die Gesamtlänge ist nach Meter, Dezimeter, Zentimeter oder Millimeter
zu bezeichnen, und zwar mit dem ausgeschriebenen Worte oder den Abkürzungen
m, dm, em, mm. Die Bezeichnung erfolgt bei Maßen ohne Einteilung min-
destens auf einer Fläche, bei Maßen mit Einteilung auf jeder eingeteilten Fläche.
2. Die Bezifferung der Unterabteilungen darf nach Meter, Dezimeter,
Zentimeter oder Millimeter ausgeführt sein. Den Ziffern darf die abgekürzte
Bezeichnung beigefügt sein.
3. Zählwerke an Maßstäben müssen die Bezeichnung tragen „Jählwerk
nicht geeicht“.
4. Bei Maßen aus Nickelstahl muß der Nickelgehalt angegeben und außer-
deim vermerkt sein, daß das Material getempert ist.
–# 17.
Fehlergrenzen.
Die Feblergrenzen betragen:
A. Für die Gesamtlänge
1. bei Maßstäben aus Metall von
10 bis einschließlich 7 Meter 3 Millimeter
» » »....... . ...... 2 »
3 und 2 Meter. 1 »
1 Meter „
0),, O,2, 0)1 Meter .. 226 „
2. bei Maßstäben aus anderem Material von
.10 bis einschließlich 3 Meter 6 Millimeter
6 ............... .. 4 „
3 und 2 Meter ........................ 2
1 MNer; 1 v
0), Meter . . . ... 07% „
jedoch bei Maßstäben aus Buchsbaumhoh, Elfenbein,
Knochen und dergleichen von
0)% n 0|t Meter #. 0,25
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