Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

2. 
Bezeichnung. 
Die Teilung ist nach Quadratmeter oder Quadratdezimeter zu bezeichnen 
und zwar mit dem ausgeschriebenen Wort oder den Abkürzungen qm, qdam. 
Außerdem muß auf dem Instrument deutlich angegeben sein, für welche 
Flächengrößen es bestimmt ist. 
8 29. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen für alle Angaben von 10 Quadratdezimeter 
aufwärts ein Fünfzigstel der Angaben. 
|30. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt auf dem Fahrstabe. Außerdem erhält der 
Fahrstab eine laufende Nummer. 
2. Ferner sind alle Stempelungen auszuführen, die zur Sicherung der 
dauernd richtigen Wirkungsweise des Meßgeräts erforderlich erscheinen. 
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Fahrstab beigefügt. 
II. Flüssigkeitomaße und Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten. 
A. Flüssigkeitsmaße. 
31. 
Zulässige Maßgrößen. 
Zulässig sind Maße von 
50, 20, 10 Liter 
5 2, 1 
0/% 0)2 01 
O,os, O,o2, 0,01 * 
¼ Liter. 
§ 32. 
Material. 
Zulässig sind: . 
Metall und Glas. Das Metall muß so beschaffen und bearbeitet 
sein, daß es schädliche Folgen für die Gesundheit bei dem ordnungs- 
mäßigen Gebrauch der Maße nicht befürchten läßt und den reichs- 
gesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit blei= und zinkhaltigen 
Gegenständen genügt.
	        
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