Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Derwaltungen besinden. 
I. Französischer Verwaltungen. 
Die von der französischen Nordbahn betriebenen Strecken von der 
belgisch-französischen Grenze: 
7. bei Comines bis Comines. 
8. bei Halluin bis Menin. 
II. Luxemburgischer Verwaltungen. 
9. Die von der luxemburgischen Prinz Heinrich-Bahn betriebene Strecke 
von der belgisch-luxemburgischen Grenze bei Rodange bis Athus. 
Anmerkun 4 Betreffend die Bahnstrecken, welche von belgischen Verwaltungen 
im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Frankreich, Ziffer 14, 15, 16, 17. 
Niederlande, Ziffer 14, 13. 
— — — — 
Dänemark. 
A. Von dänischen Verwaltungen betriebene Strecken. 
1. Die dänischen Staatsbahnen, einschließlich der von denselben betriebenen 
Dampffährenverbindungen: 
a) über den Limfjord (Oddesund Nord—Oddesund Syd und Nykjobing 
paa Mors—Glyngere); 
b) über den Kleinen llille] Belt (Fredericia— Strib); 
Tc) über den Großen (store] Belt (Nyborg—Korsor) 
d) über den Hresund (Helsinger — Helsingborg und Kopenhagen 
[Kiebenhavn) —-Malme; — wegen der Dampffährenverbindung 
Kopenhagen - Malme siehe unter B. II. 5) 
e) über den Masnedsund (Masnedeo—Orehoved); 
s) zwischen Gjedser und Warnemünde; — wegen dieser Dampffähren- 
verbindung siehe unter B. I. 4; 
aber mit Ausschluß: 
der von der Südfünenschen Eisenbahn-Gesellschaft betriebenen 
Staatsbahnstrecke Nyborg—Faaborg und 
der Dampfschiffstrecke Korsor —Kiel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.