Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

a) bei metallenen Maßen durch zwei einander gegenüberliegende oder drei 
auf dem Umfang gleichmäßig verteilte Marken in Form von Uber— 
lauföffnungen in der Maßwand, von eingenieteten oder eingelöteten 
Stiften oder auch von aus der Maßwand getriebenen Erhöhungen in 
Stift-, Strich-, Grat-, Kegel= oder ähnlicher Form. Zulässig ist auch 
die gemischte Anwendung von Uberlauföffnungen, Stiften und Er- 
höhungen bei einem Maße; 
b) bei gläsernen Maßen durch eine auf der Außenseite der Glaswand 
über der Bezeichnung angebrachte Strichmarke, die sich über mindestens 
die Hälfte des Umfanges erstreckt. Die Glaswand muß daher bei 
diesen Maßen durchsichtig sein. 
Alle Arten von Marken müssen so beschaffen sein, daß sich bei 
der Einstellung des Flüssigkeitsspiegels keine im Verhältnis zur Fehler- 
grenze in Betracht kommenden Unsicherheiten ergeben. Auch müssen sie 
durch Stempelung gesichert werden können. 
3. Zulässig sind bei allen Maßen Ausgüsse (Schnauzen)), die bei Rand- 
maßen innerhalb des Maßraums liegen müssen. 
4. Bei Randmaßen muß der Rand hinreichend eben sein, um die an- 
nähernd wasserdichte Auflegung einer ebenen Glasplatte zu ermöglichen. Bei 
metallenen Randmaßen muß der Rand, bei solchen mit Ausguß auch der Rand 
des Ausgusses außen zweckmäßig verstärkt sein, wenn nicht schon durch die Stärke 
der Maßwand die Erhaltung des Maßraums und des Randes gewährleistet ist. 
5. Bei blechernen Maßen muß die Maßwand hinreichend kräftig sein; 
sie muß bei den Maßen aus Weißblech und anderem Eisenblech (mit oder ohne 
Uberzug) von 2 bis einschließlich 0)5 Liter eine Stärke von mindestens 0/4 Milli- 
meter haben. Bei den Maßen von 50 Liter muß sie außen durch umgelegte 
eiserne Bänder verstärkt sein, wenn nicht in anderer Weise für hinreichende Ver- 
stärkung gesorgt ist. 
6. Bei mit Weichlot gelöteten Blechmaßen muß der Rand des Bodens 
umgebogen sein. Er soll, wenn er nach oben gekehrt ist, sich außen, und 
wenn er nach unten gekehrt ist, sich innen an die Wandfläche des Maßes an- 
schließen und mit dieser verlötet sein. 
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7. Alle Flüssigkeitsmaße müssen auf wagerechter, ebener Unterlage fest und 
senkrecht stehen. 
8. Bei metallenen Maßen soll die Bodenfläche eben sein und. mit der 
oberen Begrenzungsebene gleichgerichtet verlaufen; jedoch sind bei den Maßen bis 
einschließlich 5 Liter abwärts auch getriebene Böden mit schwacher Wölbung nach 
außen zulässig. Der Boden soll bei allen Maßen hinreichend kräftig sein und 
nicht durchfedern. Bei den Maßen bis einschließlich 5 Liter abwärts muß ecr 
durch mindestens zwei außen aufgelötete Stege verstärkt sein.
	        
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