Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XV 
Bei gläsernen Meßwerkzeugen dürfen sie nur auf zylindrischen Abschnitten 
angebracht sein und müssen mindestens ein Viertel der Glaswand umfassen. 
3. Als Grenze für den Gesamtraumgehalt dienende Marken müssen 
mindestens 1 Zentimeter, bei den Milchmaßen mindestens 5 Zentimeter unterhalb 
des oberen Randes liegen. 
4. Hähne, die zur Begrenzung des Maßraums dienen, und Abflußrohre 
müssen derart ausgeführt und angebracht sein, daß die Messungen zuverlässig und 
unzweideutig sind und auch bei geringer Schiefstellung des Meßwerkzeugs keine 
im Verhältnis zur Fehlergrenze in Betracht kommenden Verschiedenheiten auf- 
weisen. . 
Die Hahnfassungen der gläsernen Meßwerkzeuge dürfen Teile des Maß- 
raums nicht derart verdecken, daß unvollständige Füllungen und Entleerungen 
unbemerkt bleiben können. - 
5. Zulässig sind Hilfseinrichtungen zur Erleichterung der Benutzung oder 
Berichtigung der Meßwerkzeuge, auch solche, die in den Maßraum hineinreichen, 
wenn sie nur die Messung nicht beeinträchtigen. 
6. Gläserne Meßwerkzeuge dürfen ungefähr bis zur Hälfte ihres Umfangs 
mit einem Schutzmantel aus Blech oder dergleichen umgeben sein. 
41. 
Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge ohne Einteilung und der Meßwerkzeuge 
mit ungleichartiger Einteilung. 
1. Die untere Begrenzung des Maßraums erfolgt durch den Abflußhahn, 
der deshalb fest mit dem Maßkörper verbunden sein muß. Die obere Begrenzung 
geschieht bei den Mezwerheugen ohne Einteilung von 2 Liter abwärts durch 
eine Strichmarke, bei den Meßwerkzeugen gleicher Größe mit ungleichartiger Ein- 
teilung ebenfalls durch eine Strichmarke oder durch die Randebene des Gefäßes. 
Sie kann bei Meßwerkzeugen jeder Größe auch durch einen Hahn bewirkt werden. 
Unzulässig ist die Begrenzung durch Ventile. 
2. Bei Meßwerkzeugen, deren Maßraum ausschließlich durch Hähne begrenzt 
wird, müssen Zufluß= und Ablaufeinrichtung so gestaltet sein, daß sie durch einen 
Handgriff gleichzeitig in die zur Füllung oder Entleerung des Maßes dienende 
Stellung gebracht werden. 
3. Metallene Meßwerkzeuge ohne Einteilung dürfen beliebige Querschnitte 
haben; sie müssen mit Schaugläsern versehen sein, sofern sich nicht ohne weiteres 
ersehen läßt, wann die Füllung vollständig ist. 
4. Der äußere Durchmesser an den Strichmarken und in der Randebene 
darf bei den gläsernen Meßwerkzeugen von 
  
2, 1 und 0/)5 Litttrrr . .. 90 Millimeter 
J, und 0)1 Liter ... 65 » 
0,05 Litrer .. .. . . .. 45 » 
O,o2 und O,oi Viter . .. . . .. .. .. .... . . .. 35 .- 
nicht überschreiten.
	        
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