XV
Bei gläsernen Meßwerkzeugen dürfen sie nur auf zylindrischen Abschnitten
angebracht sein und müssen mindestens ein Viertel der Glaswand umfassen.
3. Als Grenze für den Gesamtraumgehalt dienende Marken müssen
mindestens 1 Zentimeter, bei den Milchmaßen mindestens 5 Zentimeter unterhalb
des oberen Randes liegen.
4. Hähne, die zur Begrenzung des Maßraums dienen, und Abflußrohre
müssen derart ausgeführt und angebracht sein, daß die Messungen zuverlässig und
unzweideutig sind und auch bei geringer Schiefstellung des Meßwerkzeugs keine
im Verhältnis zur Fehlergrenze in Betracht kommenden Verschiedenheiten auf-
weisen. .
Die Hahnfassungen der gläsernen Meßwerkzeuge dürfen Teile des Maß-
raums nicht derart verdecken, daß unvollständige Füllungen und Entleerungen
unbemerkt bleiben können. -
5. Zulässig sind Hilfseinrichtungen zur Erleichterung der Benutzung oder
Berichtigung der Meßwerkzeuge, auch solche, die in den Maßraum hineinreichen,
wenn sie nur die Messung nicht beeinträchtigen.
6. Gläserne Meßwerkzeuge dürfen ungefähr bis zur Hälfte ihres Umfangs
mit einem Schutzmantel aus Blech oder dergleichen umgeben sein.
41.
Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge ohne Einteilung und der Meßwerkzeuge
mit ungleichartiger Einteilung.
1. Die untere Begrenzung des Maßraums erfolgt durch den Abflußhahn,
der deshalb fest mit dem Maßkörper verbunden sein muß. Die obere Begrenzung
geschieht bei den Mezwerheugen ohne Einteilung von 2 Liter abwärts durch
eine Strichmarke, bei den Meßwerkzeugen gleicher Größe mit ungleichartiger Ein-
teilung ebenfalls durch eine Strichmarke oder durch die Randebene des Gefäßes.
Sie kann bei Meßwerkzeugen jeder Größe auch durch einen Hahn bewirkt werden.
Unzulässig ist die Begrenzung durch Ventile.
2. Bei Meßwerkzeugen, deren Maßraum ausschließlich durch Hähne begrenzt
wird, müssen Zufluß= und Ablaufeinrichtung so gestaltet sein, daß sie durch einen
Handgriff gleichzeitig in die zur Füllung oder Entleerung des Maßes dienende
Stellung gebracht werden.
3. Metallene Meßwerkzeuge ohne Einteilung dürfen beliebige Querschnitte
haben; sie müssen mit Schaugläsern versehen sein, sofern sich nicht ohne weiteres
ersehen läßt, wann die Füllung vollständig ist.
4. Der äußere Durchmesser an den Strichmarken und in der Randebene
darf bei den gläsernen Meßwerkzeugen von
2, 1 und 0/)5 Litttrrr . .. 90 Millimeter
J, und 0)1 Liter ... 65 »
0,05 Litrer .. .. . . .. 45 »
O,o2 und O,oi Viter . .. . . .. .. .. .... . . .. 35 .-
nicht überschreiten.