Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XVI 
5. Gläserne Meßwerkzeuge mit Strichmarken, deren Durchmesser in der 
Ebene einer Marke 30 Millimeter übersteigt, müssen ein Lot haben. Hiervon 
kann abgesehen werden, wenn die Strichmarken sich mindestens über die Hälfte 
des Maßkörpers erstrecken. 
6. Zulässig ist es, zwei metallene Meßwerkzeuge gleicher Größe ohne Ein- 
teilung mit oberer und unterer Hahnbegrenzung miteinander zu verbinden, falls 
Zufluß- und Abflußhahn für beide Maßkörper (Kammern) gemeinsam sind und 
gleichzeitig die eine Kammer sich entleert, während die andere sich füllt. Die 
Füllung muß schneller vor sich gehen als die Entleerung. 
7. Meßwerkzeuge ohne Einteilung dürfen mit einem Zählwerk versehen sein, 
das nach ganzen Vielfachen des Raumgehalts fortschreitet oder die Anzahl der 
Füllungen anzeigt. Das Zählwerk muß derart angebracht sein, daß es die 
Messungen nicht behindert oder beeinträchtigt. 
42. 
Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge mit gleichartiger Einteilung. 
1. Die obere und untere Begrenzung des Maßraums erfolgt durch eine 
Strichmarke. Die Teilung beginnt mit der untersten oder der obersten Marke 
(Nullmarke). Für den Abfluß sind auch Hähne, die durch einen Gummischlauch 
mit dem Maßkörper verbunden sind, sowie Quetschhähne zulässig. 
2. Der Maßkörper muß, soweit die Einteilung reicht, zylindrisch sein. Der 
Abstand benachbarter Strichmarken muß mindestens zwei Zentimeter betragen. 
Jede bezifferte Strichmarke muß länger als die übrigen sein. 
3. Bei metallenen Meßwerkzeugen darf die zylindrische Wand des Maß- 
körpers nur aus einem Stück bestehen. Sie soll mit einem eingesetzten durch- 
sichtigen Glasstreifen von mindestens vier Zentimeter Breite versehen sein oder 
mit einem gläsernen Flüssigkeitsstandrohr, das auch oben mit dem Maßkörper 
in Verbindung steht und mit seinem Verbindungsstutzen dessen Lötnaht überdeckt. 
Meßwerkzeuge mit Flüssigkeitsstandrohr dürfen nur zum Zumessen von 
Mineralölen dienen. 6 
4. Die Einteilung muß sich bei den metallenen Meßwerkzeugen auf dem 
Glasstreifen, auf dem Standrohr oder auf einem Metallstreifen hinter dem Stand- 
rohr befinden. Die Striche auf dem Glasstreifen müssen mindestens zwei Zenti- 
meter lang sein. Die Striche auf dem Standrohr müssen sich über mindestens 
ein Viertel des Umfangs erstrecken, die Striche auf dem Metallstreifen hinter dem 
Glasrohr müssen zu beiden Seiten des Rohres von vorn deutlich sichtbar sein. 
  
& 43. 
Gestalt und Einrichtung der Milchmaße. 
1. Zulässig sind: 
a) Maße mit Innenskalen. Der Raumgehalt der Füllung wird an zwei 
streifenförmigen Skalen aus Blech abgelesen, die auf der Innenwand
	        
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