Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XVII 
einander gegenüber angebracht und vernietet sind. Der Raumgehalt 
muß mindestens 20 Liter betragen. Die Marken sollen durch die 
wagerechten Kanten eingeschnittener Zühne geeigneter Form und Stärke, 
durch eingenietete oder eingelötete Stifte, durch strich= oder stiftartig aus 
den Skalen getriebene Erhöhungen oder in ähnlicher Weise dargestellt 
werden. 
b) Maße mit durchsichtiger Skale. Der Raumgehalt der Füllung wird 
an einem in die Wand des Maßkörpers eingesetzten Glasstreifen von 
mindestens 4 Hentimeter Breite mit Strichmarken von mindestens 
2 Zentimeter Länge abgelesen. 
Tc) Maße mit Schwimmer. Der Raumgehalt der Füllung wird an einer 
mit einem Schwimmer fest verbundenen Metallstange mit vertieften 
Strichmarken von mindestens 1 Zentimeter Länge abgelesen. 
2. Die untere Begrenzung des Maßraums erfolgt durch den Boden des 
Gefäßes oder durch einen Abflußhahn. 
3. Der Maßkörper muß, soweit die Einteilung reicht, zylindrisch sein. Die 
Wand muß aus einem Stück bestehen und bei den Maßen von mehr als 20 Liter 
außen nötigenfalls durch Reifen verstärkt sein. Ausgüsse dürfen nicht in den 
Maßraum hineinreichen. 
Böden, die den Maßraum begrenzen, sollen den gleichen Anforderungen 
genügen, wie sie für Flüssigkeitsmaße (§ 34 Nr. 8) vorgeschrieben sind. 
4. Bei den Maßen von mehr als 20 Liter muß die Skale mit 5 Liter, 
bei den kleineren Maßen mit 1 Liter beginnen. 
5. Der Abstand zweier einen Raumgehalt von 1 Liter begtenzender Ein- 
teilungsmarken muß betragen bei allen Maßen von mehr als 20 Liter mindestens 
1 Zentimeter, bei den Maßen von 20 Liter und weniger mit Innenskalen und 
mit Schwimmer 1/8 Lentimeter, bei solchen Maßen mit durchsichtiger Skale 
2 Zentimeter · . « 
6. Die Striche und Zähne für die Fünffachen des Liter sollen länger als 
die für die ganzen Liter und diese länger als die für die halben Liter sein. 
Bei den Stiften und stiftartigen Marken sollen die für die halben Liter 
kleiner sein als die übrigen. Die Abschnitte für die ganzen und halben Liter 
müssen durch eine, die für die Fünffachen des Liter durch zwei nebeneinander 
gesetzte Marken gekennzeichnet sein. 
7. Die Maße mit Glasskale müssen mit einem Lote versehen sein. 
8. Bei den Maßen mit Schwimmer muß die Skale durch einen quer 
über dem Maße befestigten Bügel geführt sein, an dessen oberem Rande die 
Ablesung erfolgt, falls nicht hierfür am Bügel ein besonderer fester Zeiger an- 
gebracht ist. Jedenfalls muß die Ablesung eindeutig sein. 
Der Schwimmer muß aus starkem, nötigenfalls noch besonders verstärktem 
Bleche wasserdicht angefertigt sein. Er muß aus zwei flachgewölbten Schalen 
bestehen, die mit ihren umgebogenen und verlöteten Rändern ein zwylindrisches 
Iwischenstück bilden und so geformt sind, daß sich weder oben Flüssigkeit noch 
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