Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                 -----  95  ----                                                                                                     8. Decken und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Tröge, 
 
Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Fenster usw.), 
ferner der Fußboden, Jaucherinnen, Kanäle, Mulden, Gruben 
sind durch gründliches Scheuern mit heißer Sodalösung (Lösung von 
mindestens 3 kg Waschsoda in 100 Liter heißem Wasser) oder heißer Seifen- 
lösung (Lösung von mindestens 3 kg Schmierseife in 100 Liter heißem Wasser) 
zu reinigen. Die Reinigung ist nur dann als vollständig anzusehen, 
wenn sämtliche Auswurfstoffe kranker oder verdächtiger Tiere und sämt- 
licher Schmutz von den Unterlagen entfernt sind und diese einen ganz 
reinen Eindruck machen. Erforderlichenfalls ist zum Reinscheuern mit 
heißer Soda- oder Seifenlösung gleichzeitig Putzsand zu verwenden. Die 
Säuberung hat alle Teile des Stalles oder sonstigen Standorts zu um- 
fassen. Mit besonderer Sorgfalt ist sie an den Bodenvertiefungen, Stall. 
winkeln, Nischen, Fugen, Spalten, Ecken, Ritzen usw. vorzunehmen. In 
Ställen und sonstigen Aufenthaltsräumen hat die Säuberung in der Regel 
zuerst an der Decke, sodann an den Wänden und inneren Ausrüstungs- 
gegenständen und zuletzt am Fußboden, den Jaucherinnen usw. zu erfolgen. 
Bei Stalldecken und höher gelegenen Teilen der Stallwände, die 
durch Ausscheidungen kranker Tiere nicht beschmutzt worden sind, kann nach 
dem Ermessen des beamteten Tierarztes von dem Scheuern mit Soda. oder 
Seifenlösung Abstand genommen und die Reinigung durch gründliches Ab- 
spritzen mit heißer Soda- oder Seifenlösung oder auch mit heißem Wasser 
geschehen. Wo heiße Soda- oder Seifenlösung oder heißes Wasser nicht 
in hinreichender Menge zu beschaffen sind, kann nach dem Ermessen des 
beamteten Tierarztes auch unter kräftigem Drucke aus einer Wasserleitung, 
aus Handfeuerspritzen, Gartenspritzen oder ähnlichen Vorrichtungen aus- 
strömendes kaltes Wasser verwendet werden. 
9. Der bei der Reinigung entfernte Dünger und sonstige Schmutz, 
die Streu, Futterreste, sonstige Teile (vgl. Nr. 1 bis 7), Blut, 
Magen- und Darminhalt und andere Abfälle geschlachteter; ge- 
töteter oder gefallener kranker oder verdächtiger Tiere sind auf 
dem Seuchengehöfte zu sammeln. In Fällen, in denen die Sammlung 
des Düngers auf dem Seuchengehöft undurchführbar oder unzweckmäßig ist, 
kann mit amtstierärztlicher Genehmigung seine Sammlung an einem ge- 
eigneten Orte außerhalb des Seuchengehöfts unter den erforderlichen Vor- 
sichtsmaßregeln zugelassen werden. 
   Das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser ist in der Jauchegrube 
oder in einem anderen Sammelbehälter auf dem Seuchengehöfte zu sammeln. 
10. Wenn eine Sammlung des bei der Reinigung zu entfernenden Düngers 
und sonstigen Schmutzes, der Streu, Futterreste usw. und der bei der 
Reinigung abfließenden Flüssigkeiten auf dem Seuchengehöft oder an einem 
Orte außerhalb des Seuchengehöfts in einer die Gefahr der Seuchen- 
verschleppung ausschließenden Weise nicht erfolgen kann, so muß, sofern 
eine Unschädlichmachung dieser Stoffe erforderlich ist, vor der Reinigung
	        
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